Petitioner's Fraud Complaint Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Currency Legality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a respondent received a payment order for approximately 75,000 CHF issued by a debt collection office, with the city as the creditor. In response, the respondent filed a criminal complaint against an official of the regional child support authority, alleging fraud and abuse of office. The public prosecutor declined to pursue the complaint, citing a lack of criminal behavior. The respondent's subsequent appeal to the Cantonal Court was rejected, leading them to submit a complaint to the Federal Tribunal, arguing a violation of monetary policy laws and seeking to declare the payment order null and void. However, the Federal Tribunal found the complaint failed to meet necessary legal standards and did not provide sufficient grounds for the alleged violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BV, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Petitioner's Fraud Complaint Dismissed for Lack of Substantiation Regarding Currency Legality: In response, the respondent filed a criminal complaint against an official of the regional child support authority, alleging fraud and abuse of office. The public prosecutor declined to pursue the complaint, citing a lack of criminal behavior. The respondent's subsequent appeal to the Cantonal Court was rejected, leading them to submit a complaint to the Federal Tribunal, arguing a violation of monetary policy laws and seeking to declare the payment order null and void. However, the Federal Tribunal found the complaint failed to meet necessary legal standards and did not provide sufficient grounds for the alleged violations.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the proceedings based on this procedural provision.
The request for free legal aid was rejected based on this provision.
The amount of court costs was taken into account regarding the appellant's financial situation based on this provision.
The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1205/2015
Urteil vom 7. Januar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Missachtung des BG über die Währung und die Zahlungsmittel),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. Oktober 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland stellte dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 einen Zahlungsbefehl über rund Fr. 75'000.-- zu. Als Gläubiger war die Stadt Sursee (Einwohnergemeinde), als Gläubigervertreter die Regionale Alimentenhilfe Sursee vermerkt. Am 31. August 2015 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen A.________, Bereichsleiter Soziale Hilfe, Regionale Alimentenhilfe Sursee, wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, nahm die Strafanzeige am 22. September 2015 nicht an die Hand. Ein strafrechtlich zu ahnendes Verhalten sei nicht auszumachen. Eine dagegen geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 23. Oktober 2015 ab.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Der Beschluss des Obergerichts vom 23. Oktober 2015 sei wegen Verletzung von Art. 99 BV (Geld- und Währungspolitik) und Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) vom 22. Dezember 1999 aufzuheben. Die Betreibung resp. der Zahlungsbefehl vom 4. Juni 2015 sei als nichtig zu erklären.
2. Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist.
3. Die Vorinstanz stellt zusammenfassend fest, weder aus dem angezeigten Sachverhalt noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergäben sich irgendwelche Handlungen des Beanzeigten, die einen Verdacht auf Betrug, Amtsmissbrauch oder eine andere Straftat begründen würden (Beschluss, S. 4). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, rund 98 Prozent der umlaufenden Geldmenge der Geschäftsbanken seien kein gesetzliches Zahlungsmittel. Ein Guthaben auf dem Girokonto sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur ein Versprechen der Bank, bei Bedarf Bargeld auszuzahlen. Deshalb würden auf den Bankkonten heute keine echten Schweizer Franken liegen. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden tätigten ihren Zahlungsverkehr ausschliesslich mit Bankenbuchgeld über die Geschäftsbanken. Diese Abhängigkeit der staatlichen Organe von der Finanzindustrie komme einem Rechtsbankrott gleich. Mit Bankenbuchgeld würden keine Werte geschaffen. Infolgedessen sei das Bankenbuchgeld eine reine Fiktion und für eine Fiktion gebe es keine Sicherheiten und keinen Rechtsanspruch (Beschwerde, S. 4). Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich weder, was am angefochtenen Entscheid unrichtig bzw. rechts- oder verfassungswidrig sein könnte, noch ist daraus im Ansatz ersichtlich, wie sich der Beanzeigte inwieweit strafbar gemacht haben sollte. Die Beschwerde genügt den Anforderungen an Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 13) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill