Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1205/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Confirms Conviction for Complicity in Fraud and Handling Stolen Goods

Geschäftsnummer 6B_1205/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual is accused of complicity in fraud and receiving stolen property, involving fraudulent transactions related to fictitious sales of vehicles and equipment. The accused allegedly collaborated with another individual to create false sales contracts and documents, misleading a company about the ownership and status of these items that were actually leased or did not exist. The fraudulent activities resulted in the affected company entering into financial leasing agreements, transferring a significant sum of money based on these deceptive representations. The accused is contesting a prior conviction, arguing that he was not complicit in the fraudulent actions and claims procedural violations during the initial trial.

Legislator-Regeste

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Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 25 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Confirms Conviction for Complicity in Fraud and Handling Stolen Goods: The accused allegedly collaborated with another individual to create false sales contracts and documents, misleading a company about the ownership and status of these items that were actually leased or did not exist. The fraudulent activities resulted in the affected company entering into financial leasing agreements, transferring a significant sum of money based on these deceptive representations. The accused is contesting a prior conviction, arguing that he was not complicit in the fraudulent actions and claims procedural violations during the initial trial.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft zum Betrug, Hehlerei Hehlerei Betrug Strafurteil Vermögensübertragung Kauf gewerbsmässiger Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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UH210144 (2021-08-03) · zh
Prosecutor's DNA Profile Order Overturned Due to Insufficient Indication of Further Offenses
«…rprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, entscheidet doch die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren mit…»
UH190114 (2019-06-03) · zh
DNA Profiling Order Quashed Due to Lack of Justification
«…Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 Erw. 1.2. und 1B_449/ 2017 vom 13. November 2017 Erw. 2.2.2). Unter diesen Voraussetzungen ist von ei…»
UE160133 (2017-01-31) · zh
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«…in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an das Statthalteramt kann…»
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Appeal Regarding Prosecutor's Dismissal of Defamation Complaint
«…che Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 Erw. 2.6.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1205/2013 v. 17.7.2014 Erw. 1.2 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegen…»
UP140043 (2015-02-16) · zh
Defense Attorney Fee Reduction Appeal Over Lack of Substantiation
«…t zu vereinbaren wären (vgl. Urteil vom 14. Juni 2013, 5D_178/2012 Erw. 2.3.2. mit Hinweisen; Urteil vom 17. Juli 2014, 6B_1205/2013 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Ver- fahren nicht…»
UH140107 (2015-01-28) · zh
Appellant v. Respondent: Compensation Claim Following Overturned Traffic Violation Penalty
«…-8- Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGer vom 17. Juli 2014 [6B_1205/2013], E. 1.2. m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verlet…»
UH140118 (2015-01-06) · zh
Appellant v. State: DUI Dismissal, License Seizure Compensation, and Administrative Remedy
«…itige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 Erw. 1.2 m.H.). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist gegenüber der unteren Instanz nich…»
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Attorney Accused of Complicity in False Accusation, Complaint Dismissed
«…gefördert hat, sodass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte (vgl. zur Gehilfenschaft Urteil 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der -7- Fall.…»
UE130357 · zh
False Accusation Complaint Against Defense Attorney Dismissed
«…gefördert hat, sodass sich diese ohne Mitwir- kung des Gehilfen anders abgespielt hätte (vgl. zur Gehilfenschaft Urteil 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das ist hier nicht der -7- Fall.…»
UE150311 · zh
Cantonal Court Upholds Dismissal of Defamation Charges Despite Procedural Violation
«…che Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGE 135 I 279 = Pra 99 [2010] Nr. 46 Erw. 2.6.1 m.H.; Urteil BGer 6B_1205/2013 v. 17.7.2014 Erw. 1.2 m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegen…»
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Abusive Telecommunication Facilities Case: Non-Prosecution Decision Upheld Despite Procedural Flaw
«…in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteil des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Auf eine Rückweisung an das Statthalteramt kann…»
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«…-8- Überprüfungsbefugnis zukommt wie der Vorinstanz (BGer vom 17. Juli 2014 [6B_1205/2013], E. 1.2. m.w.H.). Von einer Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verlet…»
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«…itige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 137 I 195 Erw. 2.3.2; Urteil Bundesgericht 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 Erw. 1.2 m.H.). Die Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz ist gegenüber der unteren Instanz nich…»
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Zurich High Court Annuls DNA Profile Order Due to Insufficient Justification and Violation of Right to Be Heard
«…Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 Erw. 1.2. und 1B_449/ 2017 vom 13. November 2017 Erw. 2.2.2). Unter diesen Voraussetzungen ist von ei…»
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«…rprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (Urteile des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2.2 und 6B_1205/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2). Dies ist vorliegend der Fall, entscheidet doch die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren mit…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1205/2013

Urteil vom 17. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zum Betrug, Hehlerei,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 17. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, als Inhaber der A.________ AG gemeinsam mit Y.________ fiktive Kaufverträge, Rechnungen und Übernahmeprotokolle erstellt und gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig bestätigt zu haben, neuwertige im Eigentum der A.________ AG stehende Fahrzeuge und Maschinen an die von Y.________ beherrschte C.________ AG geliefert zu haben. Tatsächlich seien diese Gegenstände - soweit sie existierten - weder Eigentum der A.________ AG noch neuwertig gewesen. Eigentümerin sei aufgrund vorbestehender Leasingverträge die D.________ AG gewesen. X.________ habe auf diese Weise die B.________ AG über die Eigentumsverhältnisse, die Verfügungsberechtigung, den Zustand und das Vorhandensein der Leasinggegenstände getäuscht. Er habe die B.________ AG veranlasst, mit der C.________ AG Finanzierungsleasinggeschäfte im Gesamtwert von Fr. 520'000.-- abzuschliessen, und diesen Betrag auf ein Konto von Y.________ zu überweisen.

Weiter soll X.________ einen ihm von Y.________ übergebenen Mercedes Benz ML 320 verkauft haben, obwohl er wusste, dass Letzterer weder Eigentümer des Wagens war noch rechtmässig darüber verfügen durfte. Den Erlös von ca. Fr. 65'000.-- soll er mit einer Schuld des Y.________ ihm gegenüber verrechnet haben.

B. Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.________ am 17. Mai 2013 zweitinstanzlich der Gehilfenschaft zum Betrug und der Hehlerei schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe im erstinstanzlichen Verfahren keine Plädoyernotizen einreichen können. Das Gericht habe seine Ausführungen auch nicht protokolliert und sei auf verschiedene seiner Argumente nicht eingegangen. Das erstinstanzliche Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehöhr verletzt. Das Verfahren leide seit Beginn an einem formellen Mangel, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (Beschwerde, S. 3 f.).

1.2. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV ) fliessenden Begründungspflicht führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, der in Bezug auf die streitige Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz ( BGE 135 I 279 E. 2.6.1).

Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern der von ihm behauptete Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen der Berufung nicht geheilt wurde und weiterhin besteht. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine ausreichende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Unterschriften auf den Kaufverträgen zwischen der A.________ AG und der C.________ AG seien gefälscht. Bereits die Untersuchungsrichterin habe erkannt, dass die erwähnten Unterschriften nicht von ihm stammen. Die Vorinstanz erwäge hingegen, dass er die Verträge mit der Leasinggesellschaft unterzeichnet habe. Dies sei sachverhaltswidrig und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, zumal er eine grafologische Begutachtung der Unterschriften beantragt habe (Beschwerde, S. 6 f.).

2.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest, der Beschwerdeführer habe die Kaufverträge zwischen der A.________ AG und der C.________ AG unterschrieben. Sie geht lediglich davon aus, dass die Unterschriften auf den Leasingverträgen (recte: den Übernahmeprotokollen) vom Beschwerdeführer stammen (Urteil, S. 8; kantonale Akten p. 1443, 1546 und 1762). Dass die Unterschriften auf den Übernahmeprotokollen von ihm sind, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Auf die Rüge ist nicht weiter einzugehen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe weder gewusst noch in Kauf genommen, dass Y.________ die von der B.________ AG bezahlte Summe nicht zur Ablösung des Leasings mit der D.________ AG verwende. Y.________ hätte sich nicht bereichert, wenn er diese Gelder der D.________ AG weitergeleitet hätte, und der B.________ AG wäre kein Schaden entstanden.

3.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Schaden der B.________ AG ergibt sich bereits daraus, dass diese den Kaufpreis an Y.________ überwies, ohne an den Leasinggegenständen Eigentum zu erlangen. Mit der von der B.________ AG erhaltenen Summe bereicherte sich Y.________ zumindest vorübergehend, was zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der ungerechtfertigten Bereicherung genügt ( BGE 91 IV 130 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_313/2008 vom 25. Juni 2008 E. 2.3.2.2 und 6P.46/2004 vom 11. August 2004 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob Y.________ diesen Betrag an die D.________ AG hätte weiterleiten sollen, ist belanglos.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe von der schlechten finanziellen Situation von Y.________ keine Kenntnis gehabt. Y.________ habe die Kaufverträge erstellt und grossmehrheitlich unterschrieben. Letzterer habe auch die Kaufpreise vorgängig mit der B.________ AG abgesprochen und entsprechende Verhandlungen geführt. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Tatbeitrag erreiche nicht die Intensität, die für eine Bestrafung wegen Gehilfenschaft notwendig ist.

4.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Er habe gewusst, dass die Fahrzeuge nicht neu waren und dass sie bereits in einem Leasing standen. Er habe zudem von der katastrophalen finanziellen Situation des Y.________ gewusst und in Kauf genommen, dass dieser seine Verpflichtungen gegenüber der B.________ AG nicht hätte erfüllen können. Er habe somit in der Absicht gehandelt, Y.________ zu ermöglichen, sich am Geld der B.________ AG zu bereichern (Urteil, S. 14 f.).

4.3.

4.3.1. Als Gehilfe ist nach Art. 25 StGB strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre ( BGE 129 IV 124 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen).

4.3.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wusste der Beschwerdeführer, dass die Fahrzeuge, die der B.________ AG verkauft wurden, bereits bei der D.________ AG geleast waren oder gar nicht existierten. Er wusste ebenfalls, dass diese nicht neu waren (Urteil, S. 8 f.). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Übernahmeprotokolle unterschrieb. In diesen bestätigt er wahrheitswidrig, die erwähnten Fahrzeuge an die C.________ AG geliefert zu haben. Bereits damit hat er die Straftat des Y.________ gefördert. Eine weitergehende Beteiligung ist nicht notwendig, um Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu bejahen. Es ist in diesem Sinne unerheblich, ob der Beschwerdeführer die finanzielle Situation von Y.________ kannte und ob er, nebst den Übernahmeprotokollen, auch die Kaufverträge zwischen der A.________ AG und der C.________ AG sowie die jeweiligen Rechnungen unterschrieb. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht weiter einzugehen.

5.

5.1. Zum Anklagevorwurf der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Mercedes Benz ML 320 stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer von der schlechten finanziellen Lage des Y.________ wusste. Er habe deshalb nicht gutgläubig davon ausgehen können, dass Letzterer noch frei über einen Mercedes verfügen konnte. Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, er habe das Fahrzeug refinanziert. Er habe deshalb gewusst, dass der Mercedes geleast war (Urteil, S. 18 ff.).

5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet Kenntnis davon gehabt zu haben, dass das Fahrzeug geleast war und Y.________ nicht frei darüber verfügen durfte (Beschwerde, S. 12 f.). Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf das Bundesgericht nicht eintritt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).

5.3. Die Vorinstanz erwägt, Y.________ habe den Mercedes zum Nachteil der E.________ GmbH veruntreut (Urteil, S. 18). Der Beschwerdeführer erwidert, er habe den Verkaufserlös mit seiner Darlehensforderung gegenüber Y.________ verrechnet. Letzterer habe nicht über den Verkaufserlös bestimmen können und deshalb keine Veruntreuung begangen. Es liege keine strafbare Vortat vor, was eine Verurteilung wegen Hehlerei ausschliesse (Beschwerde, S. 13 f.). Die Rüge geht fehl. Y.________ hatte die Absicht, das Fahrzeug dem Beschwerdeführer bzw. F.________ zu übergeben und somit seine Schulden beim Beschwerdeführer zu reduzieren (Urteil, S. 18). Er eignete sich den Mercedes an, um eine eigene Schuld zu tilgen. Sein Verhalten erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses