Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1204/2023 KI-generiert

Swiss Appeal Untimely Due to Foreign Mailing Date

Geschäftsnummer 6B_1204/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case reviewed by the Swiss Federal Tribunal, the appellant filed a complaint against a decision made by the Obergericht of the Canton of Bern, which had ruled not to proceed with his appeal due to it being filed late. The Obergericht's decision was communicated to the appellant on September 6, 2023, starting a 30-day period for filing an appeal to the Federal Tribunal. However, the appellant sent the appeal from Spain on October 4, 2023, and it was not considered timely as it was not delivered through the Swiss postal system within this period, making it late by Swiss legal standards. The case involves procedural questions about the timeliness of legal filings across borders and the interpretation of Swiss procedural law regarding the submission of appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 BGG, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Appeal Untimely Due to Foreign Mailing Date: The Obergericht's decision was communicated to the appellant on September 6, 2023, starting a 30-day period for filing an appeal to the Federal Tribunal. However, the appellant sent the appeal from Spain on October 4, 2023, and it was not considered timely as it was not delivered through the Swiss postal system within this period, making it late by Swiss legal standards. The case involves procedural questions about the timeliness of legal filings across borders and the interpretation of Swiss procedural law regarding the submission of appeals.

Schlagwörter

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Verspätete Berufungserklärung Nichteintreten Fremdes Recht Rechtzeitigkeit der Postaufgabe Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch Verspätungsausschluss verspätete Einreichung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to tardiness, determined by applying the procedure under Art. 108 BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1204/2023

Urteil vom 1. Dezember 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jaime Luis Fernández Martinez,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete Berufungserklärung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. August 2023 (SK 23 173).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 28. August 2023 auf eine vom Beschwerdeführer erhobene Berufung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3. Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 am 6. September 2023 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 7. September 2023 zu laufen und endete am 6. Oktober 2023. Am 4. Oktober 2023 übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post in Spanien. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzig die Übergabe an die Schweizerische Post oder aber die Aufgabe bei einem Postschalter in Liechtenstein (Urteil 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.3; AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 48 BGG ). Hierauf, respektive auf den Wortlaut der Bestimmung von Art. 48 Abs. 1 BGG ist der Beschwerdeführer in der im Beschluss vom 28. August 2023 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zudem explizit hingewiesen worden, woran nichts ändert, dass der (praktisch gleich lautende) Art. 91 Abs. 2 StPO zitiert worden ist. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch ( BGE 125 V 65 E. 1; Urteil 6B_1197/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was (auch) vorliegend nicht der Fall ist (vgl. wiederum Urteil 6B_1197/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3). Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Ankunft Bestimmungsland) erst am 10. Oktober 2023 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger