Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1203/2020 KI-generiert

Complainant Lacks Standing in Forgery Appeal

Geschäftsnummer 6B_1203/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal after the State Prosecutor's Office of Muri-Bremgarten and subsequently the Cantonal Oberstaatsanwaltschaft of Aargau declined to pursue charges of document forgery against three individuals. The complainant alleged that the accused falsified minutes of the general meetings of several corporations. The Cantonal Obergericht of Aargau had also dismissed the complainant's appeal, asserting lack of jurisdiction on the matter. The complainant brought the case to the Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts. However, the complaint was not considered due to insufficient demonstration of civil claims stemming from the alleged document forgery, which is necessary to establish the right to lodge a legal complaint in criminal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in Forgery Appeal: The complainant alleged that the accused falsified minutes of the general meetings of several corporations. The Cantonal Obergericht of Aargau had also dismissed the complainant's appeal, asserting lack of jurisdiction on the matter. The complainant brought the case to the Federal Tribunal, challenging the decisions of the lower courts. However, the complaint was not considered due to insufficient demonstration of civil claims stemming from the alleged document forgery, which is necessary to establish the right to lodge a legal complaint in criminal matters.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügungen (Urkundenfälschung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Urkundenfälschungsverfahren Streitgegenstand fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs fehlende Unterschrift Widerklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1203/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krebs,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügungen (Urkundenfälschung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. September 2020 (SBK.2020.169 / va).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nahm mit Verfügung vom 25. Mai 2020 die Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner 2-4 wegen Urkundenfälschung nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 29. Mai 2020 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 29. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen (bereits erledigten) Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht äussert.

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 2-4 vor, Protokolle der Generalversammlungen mehrerer Aktiengesellschaften gefälscht zu haben. Er zeigt indes nicht auf, inwiefern ihm aufgrund der geltend gemachten Urkundenfälschungen Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der "Star-Praxis" (vgl. dazu BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79; 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen) ist im vorliegenden Verfahren nicht gerügt (Art. 42 Abs. 2 i.V.m Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld