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6B_1202/2020 KI-generiert

Appeal Regarding Conditional Release Refusal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1202/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Basel-Stadt Court of Appeal, which had refused to hear his appeal regarding the denial of conditional release from a therapeutic measure under Article 59 of the Swiss Criminal Code. The complainant argued about the legitimacy of his forced medication and claimed not to be mentally ill. The appeal, however, mainly consisted of insults and sweeping accusations against the authorities and judges involved, which did not meet the legal requirements for argumentation, leading the Federal Tribunal to not consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Conditional Release Refusal Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant argued about the legitimacy of his forced medication and claimed not to be mentally ill. The appeal, however, mainly consisted of insults and sweeping accusations against the authorities and judges involved, which did not meet the legal requirements for argumentation, leading the Federal Tribunal to not consider the appeal.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB Nichteintreten bedingte Entlassung psychische Erkrankung therapeutische Massnahme substantiierte Begründung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1202/2020

Urteil vom 11. Dezember 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12, 4051 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 19. September 2020 (VD.2020.154).

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Urteil vom 19. September 2020 auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme ( Art. 59 StGB ) nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. ; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.).

3. Die Beschwerde enthält zur Hauptsache blosse Beschimpfungen und ungebührliche Pauschalvorwürfe an die beteiligten Behörden und Richter. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, die Zwangsmedikation sei unnötig und er sei nicht psychisch krank. Diesbezüglich kann auf das kürzlich ergangene Urteil 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020 verwiesen werden. Das Bundesgericht befasste sich darin mit der Zulässigkeit der am 16. Juli 2020 angeordneten Zwangsmedikation und wies die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Insgesamt geht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervor, dass und weshalb der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Beschwerde vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld