Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1200/2015 KI-generiert

Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1200/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed against a ruling issued by a federal criminal court concerning the obstruction of an official act. Following a request for a fee advance that was not fulfilled, the individual submitted a request for free legal assistance but failed to demonstrate their need for it. Although a partial payment was made as a gesture, it did not meet the full required amount within the designated timeframe, resulting in the court's decision to not consider the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 286 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: Following a request for a fee advance that was not fulfilled, the individual submitted a request for free legal assistance but failed to demonstrate their need for it. Although a partial payment was made as a gesture, it did not meet the full required amount within the designated timeframe, resulting in the court's decision to not consider the appeal. Additionally, the individual was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB ) Kostenvorschuss Vorschuss Beweislosigkeit unentgeltliche Rechtspflege Verzugskosten verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with because the cost deposit was not paid in full by the deadline, as threatened in the procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1200/2015

Urteil vom 8. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung ( Art. 286 StGB ),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 22. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 8. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert Frist nicht ein. Deshalb wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 1. Februar 2016, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Indessen unterliess er es, seine Behauptung, er sei bedürftig, zu beweisen. Folglich kann das Gesuch nicht bewilligt werden.

Zwar hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit Fr. 200.-- einbezahlt, um, wie er schreibt, seinen guten Willen zu zeigen. Indessen muss der Kostenvorschuss innert der Nachfrist in der geforderten Höhe geleistet werden. Eine Teilzahlung reicht zur Wahrung der Frist nicht aus.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht vollständig einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn