Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_120/2011 KI-generiert

Criminal Defamation Appellants Denied Expense Reimbursement and Appeal Blocked

Geschäftsnummer 6B_120/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants sought compensation after an indictment for defamation against them had been dismissed, claiming a modest reimbursement for their efforts. However, the lower court denied their request, stating that the complainants did not incur a quantifiable loss from the criminal proceedings. The complainants subsequently appealed to the Federal Tribunal, but their submission failed to demonstrate any significant emotional or financial damage caused by the criminal process, leading to the Tribunal deeming that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration. The Tribunal ultimately ruled that there was no basis for the requested relief and imposed court costs on the complainants.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Criminal Defamation Appellants Denied Expense Reimbursement and Appeal Blocked: However, the lower court denied their request, stating that the complainants did not incur a quantifiable loss from the criminal proceedings. The complainants subsequently appealed to the Federal Tribunal, but their submission failed to demonstrate any significant emotional or financial damage caused by the criminal process, leading to the Tribunal deeming that the appeal did not meet the necessary requirements for consideration. The Tribunal ultimately ruled that there was no basis for the requested relief and imposed court costs on the complainants.

Schlagwörter

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Entschädigung Ehrverletzungsverfahren Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege strafrechtliche Anklage Kostenersatz sachliche Unzuständigkeit Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellants into account when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_120/2011

Urteil vom 28. Februar 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem auf eine gegen die Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin erhobene Anklage wegen Ehrverletzung nicht eingetreten worden war, verlangten die Beschwerdeführer eine "bescheidene Umtriebsentschädigung". Eine solche wurde im kantonalen Verfahren verweigert, weil den Beschwerdeführern durch das Strafverfahren kein quantifizierbarer Schaden entstanden sei (angefochtener Entscheid S. 3 E. 8). Dagegen wenden sie sich ans Bundesgericht. Aus ihrer Eingabe ist indessen nicht ersichtlich, dass und inwieweit ihnen im kantonalen Verfahren ein Schaden entstanden sein könnte. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass ihnen durch das Strafverfahren ein erheblicher seelischer Schmerz zugefügt worden sein könnte (Beschwerde Ziff. 5). Folglich genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist das Bundesgericht für eine Bestrafung der Beschwerdegegnerin nicht zuständig. Diesbezüglich müssen sich die Beschwerdeführer an die kantonalen Behörden wenden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde Ziff. 6) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn