Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_12/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Denial of Criminal Appeal Admission

Geschäftsnummer 6B_12/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint concerning the rejection of a previous submission from an individual to a court, which the court did not consider a formal appeal but rather a mere expression of dissatisfaction towards a judge. The complaint specifically challenged a decision made by a higher court regarding the interpretation of this submission. The individual argued that this submission was connected to another appeal, but the court found that this argument was irrelevant to determining the nature of the submission in question. Consequently, the higher court dismissed the complaint for not meeting the necessary legal requirements, and the individual was ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Challenging Denial of Criminal Appeal Admission: The complaint specifically challenged a decision made by a higher court regarding the interpretation of this submission. The individual argued that this submission was connected to another appeal, but the court found that this argument was irrelevant to determining the nature of the submission in question. Consequently, the higher court dismissed the complaint for not meeting the necessary legal requirements, and the individual was ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten auf Strafanzeige Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbefugnis Begründung in der Sache Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_12/2008

Urteil vom 17. Januar 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 23. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass mit dem angefochtenen Entscheid im Rahmen eines Rekursverfahrens auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2007 nicht eingetreten wurde, weil die Eingabe nach der Darstellung des Untersuchungsrichters, dem die Vorinstanz folgte, keinen Rekurs darstellte, sondern nur eine Stellungnahme, in welcher der Beschwerdeführer seinen Unmut gegenüber dem Untersuchungsrichter kundtun wollte. Ein vom Beschwerdeführer erwähnter Rekurs vom 2. Juli 2007 betraf ein anderes Verfahren, zu welchem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht Stellung nahm (angefochtener Entscheid S. 4). Der Beschwerdeführer macht dazu nur geltend, die beiden im Zusammenhang mit seinen Eingaben vom 2. und 23. Juli 2007 stehenden Verfahren bildeten eine Einheit (Beschwerde S. 4 unten). Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, denn er hat nichts mit der Frage zu tun, wie die Eingabe vom 23. Juli 2007 zu interpretieren war. Im vorliegenden Verfahren interessiert einzig die Frage, ob die Eingabe vom 23. Juli 2007 einen Rekurs darstellte oder nicht. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen sich materiell mit der Angelegenheit. Dazu kann das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren keine Stellung nehmen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn