Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1199/2021 KI-generiert

Defendant's Failure to Appear Resulting in Fictional Withdrawal of Objection Upheld

Geschäftsnummer 6B_1199/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for exceeding the speed limit by the local regulatory authority of the Bülach district on February 7, 2019. The individual filed a formal objection to this penalty on May 29, 2020. Subsequently, he was summoned for a hearing on January 6, 2021, but did not collect the registered postal notification. A second invitation for a hearing on January 18, 2021, was sent via regular mail. The individual requested a postponement via email on January 17, 2021, and failed to appear for the scheduled hearing. Consequently, the local authority deemed the objection as withdrawn due to the unexcused absence, thus finalizing the fine. The individual's appeal against this decision was dismissed by the Zurich High Court on September 7, 2021. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was considered both procedurally invalid and filed after the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Failure to Appear Resulting in Fictional Withdrawal of Objection Upheld: The individual filed a formal objection to this penalty on May 29, 2020. Subsequently, he was summoned for a hearing on January 6, 2021, but did not collect the registered postal notification. A second invitation for a hearing on January 18, 2021, was sent via regular mail. The individual requested a postponement via email on January 17, 2021, and failed to appear for the scheduled hearing. Consequently, the local authority deemed the objection as withdrawn due to the unexcused absence, thus finalizing the fine. The individual's appeal against this decision was dismissed by the Zurich High Court on September 7, 2021. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, which was considered both procedurally invalid and filed after the deadline.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl Rückzugsfiktion Vorladung Verfahrensrügen Vorführung vor der Behörde Verletzung des Beschleunigungsgebots Ausschluss eines Zeugen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings based on this procedural article due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this specific case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1199/2021

Urteil vom 1. Dezember 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach,

Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. September 2021 (UH210093-O/U/HON).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 7. Februar 2019 wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 40.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Mai 2020 Einsprache. In der Folge wurde er mit eingeschriebener Post auf den 6. Januar 2021 zu einer Einvernahme vorgeladen. Nachdem er das Einschreiben nicht abholte, wurde er mit A-Post-Plus auf den 18. Januar 2021 erneut zu einer Einvernahme eingeladen. Mit einer E-Mail vom 17. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Verschiebung des Termins. Zur Einvernahme erschien er nicht. Das Statthalteramt trat auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer sei der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt ferngeblieben, die Einsprache gelte folglich als zurückgezogen und der Strafbefehl sei damit in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. September 2021 ab.

2. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. Oktober 2021 an das Bundesgericht. Seine nach Ablauf der Beschwerdefrist mit gewöhnlicher E-Mail vom 26. November 2021 eingegangene Eingabe hat unbeachtlich zu bleiben, da sie sowohl formungültig als auch ohnehin verspätet ist. Ebenfalls verspätet und damit unbeachtlich ist auch der am 30. November 2021 eingereichte Nachtrag zur Beschwerde.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.

4. Das Bundesgericht kann sich nur mit der Vorladung zur Einvernahme vor das Statthalteramt, dem sinngemässen Ersuchen um eine Terminverschiebung, dem Nichterscheinen zum Einvernahmetermin und der Rückzugsfiktion befassen. Zu diesen relevanten Punkten äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, wenn überhaupt, nicht hinreichend. Die Bemerkung, zu keiner Zeit einen Rückzug beantragt oder bestätigt zu haben, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Soweit der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss die vorinstanzliche Kostenregelung anficht, zeigt er ebenfalls nicht im Geringsten auf, inwiefern Art. 428 StPO oder eine andere Norm unrichtig angewandt worden sein soll. Nicht ersichtlich ist, weshalb er vom Statthalteramt und/oder von der Vorinstanz zu entschädigen wäre. Die im Stile eines ungebührlichen Rundumschlags gehaltene Beschwerdeeingabe erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill