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6B_1198/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal of Criminal Investigation and Legal Aid Due to Lack of Standing and Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer 6B_1198/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint following the non-commencement of a criminal investigation by the Winterthur/Unterland public prosecutor's office concerning an alleged data damage offense. The prosecutor decided not to pursue the investigation on December 1, 2020. The individual subsequently challenged this decision but was denied by the Zurich Cantonal Court on September 2, 2021, which also rejected his request for free legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the previous decision, the approval of his request for free legal aid, the acceptance of his complaint, and the initiation of criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Regarding Refusal of Criminal Investigation and Legal Aid Due to Lack of Standing and Insufficient Argumentation: The prosecutor decided not to pursue the investigation on December 1, 2020. The individual subsequently challenged this decision but was denied by the Zurich Cantonal Court on September 2, 2021, which also rejected his request for free legal aid. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the previous decision, the approval of his request for free legal aid, the acceptance of his complaint, and the initiation of criminal proceedings.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Datenbeschädigung) unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Strafanzeige Schadenersatzbemessung Beweislosigkeit fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted on the merits due to lack of standing and insufficient reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to adjust the court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Governs the imposition of court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1198/2021

Urteil vom 4. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Datenbeschädigung); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. September 2021 (UE210002-O/U).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige wegen Datenbeschädigung nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 1. Dezember 2020 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. September 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss und die Verfügung der Vorinstanz seien aufzuheben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen, die Beschwerde gutzuheissen und das Strafverfahren anhand zu nehmen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern ihm aus dem beanzeigten Verhalten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Solche sind angesichts der Natur der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.

4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

5. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Vorinstanz hätte ihm als Laie Nachfrist für die Einreichung von Belegen über die Mittellosigkeit gewähren müssen. Bei seiner Kritik verkennt er indessen, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht nur mangels erstellter Mittellosigkeit, sondern namentlich wegen Aussichtslosigkeit einer allfälligen Zivilklage und der Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren verweigert wurde. Weshalb die vorinstanzliche Einschätzung der kantonalen Beschwerde als aussichtslos rechtsverletzend im Sinne von Art. 95 BGG sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Er legt auch nicht dar, woraus sich eine Verpflichtung zur Nachfristansetzung ergeben und inwiefern die vorinstanzliche Gesuchsabweisung überspitzt formalistisch sein könnte. Die Beschwerde erfüllt auch in diesem Punkt selbst die an eine Laieneingabe zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Weitere formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill