Late Appeal in Theft and Property Damage Case Rejected Due to Improper International Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal appeal by an individual against a decision from the High Court of Thurgau, Switzerland, which refused to proceed with a complaint related to the dropping of charges of theft and property damage. The appellant addressed their complaint to the Swiss Federal Tribunal, but issues arose due to procedural errors. Specifically, the complaint was submitted beyond the deadline, as it was posted from Romania rather than through a recognized Swiss postal channel within the appropriate timeframe. Furthermore, the complaint was deemed insufficiently substantiated according to the required legal standards. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to engage with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Late Appeal in Theft and Property Damage Case Rejected Due to Improper International Filing: The appellant addressed their complaint to the Swiss Federal Tribunal, but issues arose due to procedural errors. Specifically, the complaint was submitted beyond the deadline, as it was posted from Romania rather than through a recognized Swiss postal channel within the appropriate timeframe. Furthermore, the complaint was deemed insufficiently substantiated according to the required legal standards. As a result, the Swiss Federal Tribunal decided not to engage with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entered upon due to the late filing, application of the simplified procedure.
The order rules on the non-collection of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1197/2022
Urteil vom 10. Oktober 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (Diebstahl, Sachbeschädigung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 (SW.2022.68).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Thurgau trat am 10. August 2022 auf eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ), wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3. Gemäss Rückschein der Schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer der Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. August 2022 am 29. August 2022 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 30. August 2022 zu laufen und endete am 28. September 2022. Am 26. September 2022 übergab der Beschwerdeführer seine Beschwerde der Post in Rumänien. Das Einreichen einer Eingabe bei einer ausländischen Post gilt jedoch nicht als fristwahrend. Fristwahrend wirkt nach Art. 48 Abs. 1 BGG einzig die Aufgabe bei einer Schweizerischen Poststelle oder bei einem Postschalter in Liechtenstein. Eine strikte Anwendung dieser Regel drängt sich aus Rechtsgleichheitsgründen auf und ist nicht überspitzt formalistisch ( BGE 125 V 65 E. 1). Angesichts des unmissverständlichen Gesetzeswortlauts lässt sich eine andere Auslegung auch nicht ernsthaft rechtfertigen. Anders verhält es sich bloss, wenn ein Staatsvertrag etwas Abweichendes vorsieht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die vorliegende Postsendung ist der Schweizerischen Post (Ankunft Bestimmungsland) erst am 4. Oktober 2022 zugegangen. Die Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf schon daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.
4. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill