Appellant Subject to Procedural Security Deposit Requirement Dismissed for Substantive Review Failure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant sought a criminal investigation for alleged "gross violations of law and order," which the public prosecution office in Lucerne declined to pursue on August 13, 2021. The complainant's subsequent appeal was not considered by the Lucerne cantonal court due to non-payment of the required procedural security deposit, as stipulated by Article 383(2) of the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant failed to address the requirement for this security payment in his complaint, focusing instead on the substantive elements of the case, which the Federal Tribunal cannot consider.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG; Appellant Subject to Procedural Security Deposit Requirement Dismissed for Substantive Review Failure: The complainant's subsequent appeal was not considered by the Lucerne cantonal court due to non-payment of the required procedural security deposit, as stipulated by Article 383(2) of the Swiss Code of Criminal Procedure. The complainant failed to address the requirement for this security payment in his complaint, focusing instead on the substantive elements of the case, which the Federal Tribunal cannot consider.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify the decision not to enter into the merits of the appeal based on insufficient reasoning.
Cited in the dispositive for the decision not to charge any costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1197/2021
Urteil vom 29. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Prozesskaution; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. September 2021
(2N 21 170).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen "grober Verstösse gegen Gesetz und Ordnung" am 13. August 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 29. September 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nach Art. 383 Abs. 2 StPO nicht ein.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
3. Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill