Complainant v. Zurich High Court and Federal Supreme Court Regarding Appeal Non-Admission for Inadequate Revision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who attempted to initiate criminal proceedings for fraud, which the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office decided not to pursue on June 2, 2018. The complainant subsequently filed a complaint with the III Criminal Chamber of the Zurich High Court, which requested a revised complaint submission within five days, warning that failure to do so would result in dismissal. The complainant's subsequent attempts to appeal were unsuccessful, leading to the Zurich High Court dismissing the complaint due to inadequate revision and denying a request for free legal assistance on November 19, 2018. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, disputing the High Court's decision not to proceed with his complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 110 Abs. 4 StPO, Art. 34 Abs. 1 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG; Complainant v. Zurich High Court and Federal Supreme Court Regarding Appeal Non-Admission for Inadequate Revision: The complainant subsequently filed a complaint with the III Criminal Chamber of the Zurich High Court, which requested a revised complaint submission within five days, warning that failure to do so would result in dismissal. The complainant's subsequent attempts to appeal were unsuccessful, leading to the Zurich High Court dismissing the complaint due to inadequate revision and denying a request for free legal assistance on November 19, 2018. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, disputing the High Court's decision not to proceed with his complaint.
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KI-generiertThe appeal was rejected due to lack of proper reasoning, invoking this procedural basis.
The decision states that no costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1197/2018
Urteil vom 11. Januar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2018 (UE180212-O/U/TSA).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 2. Juni 2018 ein vom Beschwerdeführer angestrebtes Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, worauf das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, diesen mit Verfügung vom 8. August 2018 in Anwendung von Art. 385 und Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung der Beschwerde innert fünf Tagen aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 26. September 2018 nicht ein (Urteil 1B_424/2018). Am 19. November 2018 trat die III. Strafkammer des Obergerichts mangels einer genügenden Überarbeitung androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
2. Auf das Gesuch um Ausstand des "vollständigen Personalbestands der Strafrechtlichen Abteilung" ist nicht einzutreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Beschwerden am Bundesgericht überwiegend erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.
3. Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).
4. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob das Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer trotz des beträchtlichen Umfangs seiner Eingabe nicht rechtsgenüglich. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill