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6B_1197/2014 KI-generiert

Simple Bodily Harm and Trespassing Convictions Overturned Due to Flawed Intent Assessment and Misapplication of Trespassing Law

Geschäftsnummer 6B_1197/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident that took place on September 13, 2009, when one individual threw grass at another's T-shirt, prompting a confrontation. Subsequently, three individuals unlawfully entered the apartment of another family without knocking, leading to a physical altercation where one person was choked and hit, and another was pushed against an open window. The lower court found one of the entering individuals guilty of simple bodily injury and trespassing, imposing a conditional fine. The accused contested these charges, claiming he acted in defense and sought to have the civil claim redirected. The legal proceedings included appeals regarding the nature of the actions taken and the legitimacy of the charges against him.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 186 StGB, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Simple Bodily Harm and Trespassing Convictions Overturned Due to Flawed Intent Assessment and Misapplication of Trespassing Law: Subsequently, three individuals unlawfully entered the apartment of another family without knocking, leading to a physical altercation where one person was choked and hit, and another was pushed against an open window. The lower court found one of the entering individuals guilty of simple bodily injury and trespassing, imposing a conditional fine. The accused contested these charges, claiming he acted in defense and sought to have the civil claim redirected. The legal proceedings included appeals regarding the nature of the actions taken and the legitimacy of the charges against him.

Schlagwörter

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Einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch Willkür Körperverletzung Hausfriedensbruch Opfer Straftaten gegen das Vermögen leichter Fall Schwere des Grundrechtseingriffs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

The provision was applied to impose court costs on the party that lost the Federal Supreme Court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

This provision was applied to order the opposing parties (Canton Zurich and Beschwerdegegner 2) to pay a party indemnity to the appellant's representative.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1197/2014

Urteil vom 30. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.E.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

2. Y.F.________,

vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung, Hausfriedensbruch; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. Gemäss Anklage hat am 13. September 2009 der jüngere Sohn von A.E.________, B.E.________, der Tochter von Y.F.________ Gras ins T-Shirt geworfen. Y.F.________ nahm dies zum Anlass, um den Sohn von A.E.________ zumindest verbal zurechtzuweisen. In der Folge sollen A.E.________, X.E.________ und C.E.________ ohne anzuklopfen oder die Türklingel zu betätigen unberechtigterweise hintereinander die unverschlossene Wohnung der Familie F.________ betreten haben. Dort soll A.E.________ Y.F.________ gewürgt und geschlagen haben. Gleichzeitig sei Y.F.________ auch von X.E.________ geschlagen worden. In der Folge sollen A.E.________ und X.E.________ Y.F.________ gegen den offenen rechten Fensterflügel gedrängt haben, wobei dieser aus den Scharnieren fiel, und versucht haben, ihn durch das offenstehende Fenster zu stossen. Y.F.________ sei schliesslich mit dem Oberkörper ausserhalb des Fensters gehangen.

B. Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.E.________ am 21. Oktober 2014 zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung sowie des Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.--.

C. X.E.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Die Zivilklage von Y.F.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei er wegen Raufhandels mit einer bedingten Geldstrafe von nicht mehr als 50 Tagessätzen zu bestrafen. X.E.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Vernehmlassung. Y.F.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und verzichtet auf weitergehende Bemerkungen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er macht unter anderem geltend, die Vorinstanz berücksichtige die Aussagen von D.E.________ nicht. Diese habe erklärt, gehört zu haben, wie G.F.________ ihn aufgefordert habe, die beiden in der Wohnung streitenden A.E.________ und Y.F.________ zu trennen. Ebenso habe sie wahrgenommen, wie er, erst nach einer Zeit, zu A.E.________ gesagt habe: "Hör auf, es bringt nichts". Daraus werde deutlich, dass er in der Wohnung von Y.F.________ nichts anderes tat oder bezweckte, als die beiden Streitenden zu trennen. Er habe in Notwehrhilfe gehandelt.

1.2. D.E.________ führte aus, sie habe G.F.________ zweimal nacheinander sagen hören: "X.E.________, nimm sie bitte auseinander". Dann sei sie wieder ins Wohnzimmer gegangen, um die Kinder zu beruhigen. Später sei sie wieder zur Wohnungstüre gegangen und habe den Beschwerdeführer zu A.E.________ sagen hören: "Hör auf, es bringt nichts" (Urteil, S. 38). Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von D.E.________ seien sehr glaubhaft und es bestehe kein Anlass, darauf nicht abzustellen (Urteil, S. 41 f.). Damit stellt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) fest, dass G.F.________ und der Beschwerdeführer das sagten, was D.E.________ angab, gehört zu haben. Sie gibt aber nicht an, wie diese Aussagen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer die Absicht hatte, A.E.________ und Y.F.________ zu trennen, zu würdigen sind. Daran ändert der blosse Hinweis, der Beschwerdeführer habe auf Y.F.________ gewaltsam eingewirkt (Urteil, S. 43 f.), nichts. Das angefochtene Urteil enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG genügende Begründung.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Ob G.F.________ den Beschwerdeführer aufgefordert habe, Y.F.________ und A.E.________ auseinander zu nehmen, könne offenbleiben. Es verstehe sich von selbst, dass ein allfälliger Wille von G.F.________, den Beschwerdeführer in die Wohnung eintreten zu lassen, sich darauf bezogen hätte, zu schlichten, nicht jedoch, um gegen ihren Ehemann Gewalttätigkeiten zu verüben. Der Beschwerdeführer rügt, die Tatbestandsvoraussetzungen des Hausfriedensbruchs seien nicht erfüllt.

2.2. Des Hausfriedensbruchs macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt ( Art. 186 StGB ).

Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass G.F.________ den Beschwerdeführer aufforderte, ihren Ehemann Y.F.________ und A.E.________ zu trennen (siehe oben, E. 1.2). Ohne Belang ist daher, wenn sie diesen Aspekt in einem anderen Teil des angefochtenen Urteils offen lässt. Ebenso hält sie fest, dass der Beschwerdeführer mit ca. fünf Sekunden Abstand seinem Bruder A.E.________, der gerade an seiner Wohnungstüre vorbeigeeilt war, in das obere Stockwerk und in die Wohnung von Y.F.________ nachgefolgt sei. Dort - d.h. in der Wohnung - habe er sich konkludent dem Ansinnen und Handeln von A.E.________ angeschlossen (Urteil, S. 65). Zudem habe der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt, als A.E.________ und C.E.________ an seiner Wohnungstüre vorbeigingen, von der Vorgeschichte gar keine Kenntnis haben können. Demnach habe er auch keine Absicht hegen können, sich Y.F.________ wegen dessen Auseinandersetzung mit B.E.________ vorzunehmen (Urteil, S. 36). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer keine Absicht hatte, Gewalttätigkeiten gegen Y.F.________ zu verüben, als er die Wohnung betrat. G.F.________ gewährte ihm Einlass, weshalb er nicht gegen den Willen Letzterer in die Wohnung eingedrungen ist. Dass er zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert worden sei, die Wohnung zu verlassen und er weiter darin verweilt habe, wird ihm nicht zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer hat sich nicht des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. Der Kanton Zürich und der Beschwerdegegner 2 haben dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter Sutter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses