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6B_1196/2021 KI-generiert

Swiss criminal procedure — appellate security deposit for private claimant's appeal under Art. 383 StPO; inadmissibility of federal appeal for failure to challenge the security requirement.

Geschäftsnummer 6B_1196/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) declared the appellant’s appeal inadmissible, upholding the lower court’s decision not to enter into the matter. The appellant had challenged the lower court’s refusal to consider his cantonal appeal because he failed to provide security for costs as required under Art. 383 para. 1 and 2 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO), after the lower court had denied his request for legal aid. The Supreme Court found that the appellant’s submissions did not address this procedural decision but instead focused on unrelated issues such as the substance of his criminal case, his pre-trial detention, and his health, failing to meet the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG. Consequently, the appeal was dismissed for lack of a valid legal argument, and no court costs were imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG; Swiss criminal procedure — appellate security deposit for private claimant's appeal under Art. 383 StPO; inadmissibility of federal appeal for failure to challenge the security requirement: The appellant had challenged the lower court’s refusal to consider his cantonal appeal because he failed to provide security for costs as required under Art. 383 para. 1 and 2 of the Swiss Code of Criminal Procedure (StPO), after the lower court had denied his request for legal aid. The Supreme Court found that the appellant’s submissions did not address this procedural decision but instead focused on unrelated issues such as the substance of his criminal case, his pre-trial detention, and his health, failing to meet the reasoning requirements of Art. 42 para. 2 BGG. Consequently, the appeal was dismissed for lack of a valid legal argument, and no court costs were imposed.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung Nichteintreten Diebstahlsermittlung Publikumseinlage Gesundheitsbezogene Angaben unbezahlte Mietkaution Strafprozessordnung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the presiding member to declare the appeal inadmissible due to lack of valid reasoning in a simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Applied in the dispositive to waive court costs exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1196/2021

Urteil vom 19. November 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 4. Oktober 2021 (BKBES.2021.125).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Diebstahls und evtl. weiterer Delikte mit Verfügung vom 20. Juli 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. Oktober 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuvor abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen befasst er sich in seiner Beschwerde mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren, kritisiert seine damit im Zusammenhang stehende Untersuchungshaft, verlangt seine Haftentlassung, spricht sich zu seinem Gesundheitszustand aus und äussert sich zur materiellen Seite der vorliegenden Angelegenheit. Die von ihm angesprochenen Themen gehören allesamt nicht zum Verfahrensgegenstand, weshalb sich das Bundesgericht damit auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill