Attempted Murder Appeal Dismissed for Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appellant who challenged a decision by the Obergericht of the Canton of Bern, where he was convicted of attempted murder and sentenced to 14 years in prison. He contested the verdict on the grounds that he found the sentence excessive and expressed the need for a new lawyer. The appellant's complaint was found to lack the minimal justification required, as it did not meet the formal requirements necessary for a valid appeal; he merely expressed dissatisfaction without engaging with the court's reasoning or offering a legal argument. Additionally, his request for a court-appointed attorney was denied because he applied too late and did not demonstrate an inability to represent himself effectively in the legal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 41 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attempted Murder Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: He contested the verdict on the grounds that he found the sentence excessive and expressed the need for a new lawyer. The appellant's complaint was found to lack the minimal justification required, as it did not meet the formal requirements necessary for a valid appeal; he merely expressed dissatisfaction without engaging with the court's reasoning or offering a legal argument. Additionally, his request for a court-appointed attorney was denied because he applied too late and did not demonstrate an inability to represent himself effectively in the legal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits using the simplified procedure based on this article.
The decision states that the appellant shall exceptionally be exempted from court costs based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1195/2021
Urteil vom 17. November 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Mord, Strafzumessung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 6. Mai 2021
(SK 20 210).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihn wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilte. Er akzeptiere das Urteil nicht, weil "das für ihn zu viel sei". Zudem brauche er einen (neuen) Anwalt oder eine (neue) Anwältin.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. Art. 95 BGG ).
3. Die Beschwerdeeingabe erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden, minimalen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er beschränkt sich darauf, zu formulieren, das Urteil nicht zu akzeptieren, weil "das für ihn zu viel sei". Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Soweit der Beschwerdeführer um Beigabe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren keine notwendige Verteidigung vorsieht. Unter Vorbehalt von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) käme die Bestellung eines Anwalts nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG in Betracht. Davon ist vorliegend schon deshalb abzusehen, weil der Beschwerdeführer erst am Ende der Beschwerdefrist an das Bundesgericht gelangt und eine Beschwerdeergänzung von vornherein nicht mehr rechtzeitig innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist hätte eingereicht werden können (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG ). Im Übrigen fehlen Anhaltspunkte für eine Unfähigkeit zur Prozessführung ( Art. 41 BGG ). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne der erwähnten Gesetzesnorm.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill