Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1195/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1195/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a complaint filed by A.A. and B.A. against a previous decision made by the Zurich Higher Court's III Criminal Chamber. This decision rejected their appeal against a non-prosecution order. The appellants then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance. However, their complaint was filed one day late, and it did not meet the legal requirements for proper substantiation. Consequently, the Federal Tribunal refused to consider the complaint and denied the request for free legal assistance due to the lack of prospects of success in their appeal. The appellants were also subjected to a reduced court fee.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation: and B.A. against a previous decision made by the Zurich Higher Court's III Criminal Chamber. This decision rejected their appeal against a non-prosecution order. The appellants then submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, requesting free legal assistance. However, their complaint was filed one day late, and it did not meet the legal requirements for proper substantiation. Consequently, the Federal Tribunal refused to consider the complaint and denied the request for free legal assistance due to the lack of prospects of success in their appeal. The appellants were also subjected to a reduced court fee.

Schlagwörter

KI-generiert
Verspätete respektive formungültige Beschwerde Nichteintreten verspätete Einreichung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rückzug des Rechtsbegehrens Eilvorabentscheidungsverfahren Fehlen materieller Voraussetzungen anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter a judgment on the appeal due to procedural deficiencies.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the imposition of reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in relation to imposing reduced court costs on the appellants.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1195/2020

Urteil vom 11. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verspätete respektive formungültige Beschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2020 (UE200234-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 1. September 2020 auf die von den Beschwerdeführern gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerdeführer erheben gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde in Strafsachen und ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 44 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Im Falle elektronischer Zustellung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind ( Art. 48 Abs. 2 BGG ).

3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 15. September 2020 zugestellt, womit die am 16. Oktober 2020 elektronisch eingereichte Beschwerde verspätet ist. Zudem genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG .

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den Beschwerdeführern sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held