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6B_1195/2017 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Violation of Federal Law in Refusal to Reopen Case

Geschäftsnummer 6B_1195/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of multiple offenses, including simple bodily harm and unauthorized recording of conversations, leading to a conditional fine and additional fines. Following the issuance of a penal order, the individual contested the order but later withdrew the complaint, which resulted in the dismissal of the proceedings. Subsequently, the individual filed a request for revision of the penal order, which was denied by the Cantonal Court based on insufficient grounds for revision. The individual then appealed this decision to the Federal Court, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Demonstrate Violation of Federal Law in Refusal to Reopen Case: Following the issuance of a penal order, the individual contested the order but later withdrew the complaint, which resulted in the dismissal of the proceedings. Subsequently, the individual filed a request for revision of the penal order, which was denied by the Cantonal Court based on insufficient grounds for revision. The individual then appealed this decision to the Federal Court, which found that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Revision eines Strafbefehls (einfache Körperverletzung usw.) Wiederaufnahme des Verfahrens strafrechtliches Revisionsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Fremdes Recht Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not proceeded due to lack of substantiation (procedural decision).

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid due to lack of prospects.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant reduced court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1195/2017

Urteil vom 9. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls (einfache Körperverletzung usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes Schwyz vom 11. September 2017 (BEK 2017 128).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 8. Juli 2016 der einfachen Körperverletzung, der Beschimpfung, des vorsätzlichen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen, der vorsätzlichen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der Drohung, der vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung und des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen sowie einer Busse. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden traten das Kantonsgericht Schwyz am 20. Dezember 2016 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_80/2017 vom 3. März 2017 nicht ein.

2. Mit Verfügung vom 11. September 2017 trat das Kantonsgericht Schwyz auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 8. Juli 2016 mangels zulässiger Revisionsgründe nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

3. Die verurteilte Person kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ).

4. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, bei den Vorbringen des Beschwerdeführers, welche entweder die Beweiswürdigung oder das Verfahren an sich beträfen, und den von ihm eingereichten Belegen handle es sich nicht um neue Tatsachen und Beweismittel. Der Beschwerdeführer nenne keine auch nur ansatzweise zulässigen Revisionsgründe.

5. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

6. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen könnte. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren entgegen der Vorinstanz neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO oder einen anderen Revisionsgrund vorgebracht. Revisionsgründe macht er im Übrigen auch in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht geltend. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

7. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dessen nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld