Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1195/2013 KI-generiert

Complainant's Appeal on Deception Allegations Dismissed for Lack of Merit

Geschäftsnummer 6B_1195/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual accused a woman of misleading the courts and providing false testimony in relation to a enforcement and document forgery matter. The public prosecutor's office declined to pursue the case, leading to a complaint from the individual that was subsequently rejected by a cantonal court. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and compel the prosecutor to investigate the allegations further. The Federal Tribunal found no grounds to proceed with the complaint based on insufficient initial suspicion and rejected the appeal as meritless.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal on Deception Allegations Dismissed for Lack of Merit: The public prosecutor's office declined to pursue the case, leading to a complaint from the individual that was subsequently rejected by a cantonal court. The individual appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the cantonal court's decision and compel the prosecutor to investigate the allegations further. The Federal Tribunal found no grounds to proceed with the complaint based on insufficient initial suspicion and rejected the appeal as meritless.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Falschaussage etc.) Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege falsche Anschuldigung Urkundenfälschung Einstellung des Betrugsverfahrens Vollstreckungskosten Irreführung der Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1195/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Falschaussage etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 11. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer warf einer Frau in einer Strafklage vom 2. September 2013 vor, sie habe sich in einem Vollstreckungsverfahren und einer Urkundenfälschungssache am mutwilligen Belügen und an der Irreführung der Gerichte beteiligt. Die Staatsanwaltschaft Luzern nahm die Untersuchung am 24. September 2013 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 11. November 2013 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Beschluss vom 11. November 2013 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen die Frau in Sachen Belügen und Irreführung der Gerichte zu ermitteln.

Zur vorliegenden Angelegenheit hat sich das Bundesgericht bereits in einem früheren Verfahren geäussert (vgl. Urteil 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 lit. A und E. 3). Die Vorinstanz kommt auch heute wieder zum Schluss, für die Eröffnung eines Strafverfahrens bestehe kein ausreichender Anfangsverdacht (Beschluss S. 3/4 E. 3.3). Was der Beschwerdeführer vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik. So behauptet er immer noch, es seien Bewertungsurkunden gefälscht worden (z.B. Beschwerde S. 1 unten). Indessen hat das Bundesgericht bereits am 8. Februar 2013 festgestellt, es sei schlechterdings nicht ersichtlich, dass Bewertungsblätter manipuliert worden sein könnten (E. 3).

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn