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6B_1193/2019 KI-generiert

Appeal against Non-Prosecution Decision Deemed Inadmissible Due to Failure to Meet Justification and Standing Requirements

Geschäftsnummer 6B_1193/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Higher Court of the Canton of Bern, which involved dismissing a complaint against a non-prosecution order from the Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland. The complainant argued that the decision violated federal law but failed to demonstrate how it affected their legal claims as a private plaintiff, or provide adequate reasoning to support claims of any violation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to pursue the appeal further due to insufficient legal basis and reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal against Non-Prosecution Decision Deemed Inadmissible Due to Failure to Meet Justification and Standing Requirements: The complainant argued that the decision violated federal law but failed to demonstrate how it affected their legal claims as a private plaintiff, or provide adequate reasoning to support claims of any violation. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to pursue the appeal further due to insufficient legal basis and reasoning.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft ZPO-Bestimmung Einrede der Verfassungswidrigkeit gesetzliche Voraussetzung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was partially dismissed by non-admission/non-entry into the merits under this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to dispense with the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1193/2019

Urteil vom 10. Januar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Oktober 2019 (BK 19 415).

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz wies mit Beschluss vom 14. Oktober 2019 eine von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen eine Nichtanhandnameverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit zahlreichen Eingaben an das Bundesgericht.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).

3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll. Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu ihrer Legitimation als Privatklägerin.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held