Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1193/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_1193/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant in a legal case regarding violations of the road traffic law in the Canton of Bern appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the complainant failed to pay the required advance payment of 800 Swiss Francs by the set deadlines and did not address procedural deficiencies, such as an unsigned withdrawal notice of the appeal. The complainant expressed unwillingness to pay, criticizing the Swiss justice system for being focused on financial penalties rather than the facts, particularly in cases involving a Swiss police officer and a foreign national. Consequently, the Federal Tribunal warned that the appeal would proceed no further, which was eventually the outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal Due to Unpaid Cost Advance: However, the complainant failed to pay the required advance payment of 800 Swiss Francs by the set deadlines and did not address procedural deficiencies, such as an unsigned withdrawal notice of the appeal. The complainant expressed unwillingness to pay, criticizing the Swiss justice system for being focused on financial penalties rather than the facts, particularly in cases involving a Swiss police officer and a foreign national. Consequently, the Federal Tribunal warned that the appeal would proceed no further, which was eventually the outcome.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss Verletzung der Verkehrsregeln Rückzugsfiktion gesetzliche Frist Zahlungsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (non-entry into proceedings) because the required advance payment of costs was not made.

Art. 42 Abs. 5 BGG

Cited to justify the requirement for the appellant to remedy the deficiency (signature) of the appeal withdrawal notification letter.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1193/2018

Urteil vom 5. Februar 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug des Rechtsmittels (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. Oktober 2018 (SK 18 288).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. November 2018 eine Frist bis zum 11. Dezember 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden.

Der Beschwerdeführer teilte mit einer als "Rückzug des Rechtsmittels" betitelten Eingabe vom 10. Dezember 2018 mit, er werde den Kostenvorschuss nicht zahlen. Da er die Eingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 12. Dezember 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 7. Januar 2019 zu beheben und die Eingabe zu unterzeichnen, ansonsten der Beschwerderückzug unbeachtet bleibe. Die eingeschriebene Verfügung wurde zugestellt.

Da der Beschwerdeführer nicht reagierte, wurde ihm mit Verfügung vom 15. Januar 2019 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- angesetzt bis zum 28. Januar 2019, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer teilte am 25. Januar 2019 mit, keine 800 Franken zu verschwenden, wenn sich die Schweizer Justiz ausschliesslich mit Geldstrafen und Bestrafung befasse, ohne auf die Fakten zu achten, insbesondere wenn es sich um einen Schweizer Polizisten und einen Ausländer handle.

Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill