Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1193/2017 KI-generiert

Rejection of Revision for Belated Assault Conviction Challenge

Geschäftsnummer 6B_1193/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person convicted for assault in a nightclub incident, resulting in a conditional fine and a penalty. This conviction was based on an earlier ruling that had been confirmed after an appeal by the prosecution. Subsequently, the individual filed a request for revision of this conviction, claiming new exculpatory evidence in the form of eye witnesses who could potentially absolve him of the charges. However, the court found that these claims did not warrant a revision since the defendant had previously failed to pursue available legal avenues to contest the conviction and could have gathered the information sooner. The request for legal aid was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 413 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Rejection of Revision for Belated Assault Conviction Challenge: This conviction was based on an earlier ruling that had been confirmed after an appeal by the prosecution. Subsequently, the individual filed a request for revision of this conviction, claiming new exculpatory evidence in the form of eye witnesses who could potentially absolve him of the charges. However, the court found that these claims did not warrant a revision since the defendant had previously failed to pursue available legal avenues to contest the conviction and could have gathered the information sooner. The request for legal aid was also denied due to the perceived lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Revision eines Strafbefehls strafrechtliches Revisionsgesuch Versuch im Strafrecht verspätete Beweismittel Tätlichkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Revisionsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this article due to lack of prospects of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellant into account when setting the reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

501 2025 22 (2025-05-12) · fr
Revision Application Barred by Delay and Abuse of Process
«…2 / Pra 2005 94 35 E. 2.3; Urteile BGer 6B_96/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3; 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3; 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; 6B_813/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1004/2024 vom 12. März 2025; jeweils mit Hinweisen…»
CR.2024.5 (2025-04-01)
Revision Rejected: New Evidence Insufficient to Overturn Fraud Convictions
«…it de rendre les faits nou- veaux vraisemblables (ATF 116 IV 353 consid. 4e ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1193/2017 du 15 mars 2018 consid. 1.1.1 ; 6B_399/2018 du 16 mai 2018 consid. 3.1 ; HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3e éd.…»
P2 23 71 (2024-02-12) · vs
Defendant's Sentence Revision Denied Due to Abuse of Process and Permissible Deportation
«…nn die geltend gemachten Revisi- onsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Bundesgerichtsurteile 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 ff., 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2 und 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 m.w.N.…»
P2 21 42 (2022-04-29) · vs
Victim Retraction and Conviction Revision in Sexual Assault Case
«…, on ne saurait compromettre l’établissement de cette vraisemblance au moindre doute (arrêts 6B_399/2018 consid. 3.1 et 6B_1193/2017 consid. 1.1.1 ; JACQUEMOUD- ROSSARI, in : Jeanneret et al. [édit.], Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2e éd…»
501 2019 107 (2019-08-29) · fr
Abuse of Process in Revision Application Over Known Facts; Prosecutor Directed to Treat Initial Letter as Objection
«…ht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phas…»
6B_342/2019 (2019-07-09)
Revision of Penalty Order Denied Due to Untimely Presentation of Known Facts
«…Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen ( BGE 130 IV 72 E. 2.2 ; 127 I 133 E. 6; Urteil 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall, zumal der Beschwerdeführer -…»
501 2019 76 (2019-06-05) · fr
Finality of Unchallenged Penalty Orders
«…ht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (Urteil BGer 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.1 mit Hinweisen). Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phase…»
SR180014 (2019-04-03) · zh
Traffic Violation Penalty Orders Revision Dismissed for Procedural Misuse
«…2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B_509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3, 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1; zum Ganz…»
6B_1099/2018 (2019-01-29)
Speeding Fine Revision Denial Due to Opportunistic Shifting of Blame
«…2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B_509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3, 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1). 1.4. A…»
SR180014 · zh
Wife's Attempt to Overturn Traffic Fines Based on Husband as Driver Denied as Abuse of Law
«…2.3 S. 75 f.; zur konstant restriktiven Rechtsprechung etwa die neueren Urteile 6B_509/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2, 6B_1193/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1.3, 6B_350/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.3, 6B_503/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1; zum Ganz…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1193/2017

Urteil vom 15. März 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Revision eines Strafbefehls,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. September 2017 (4O 17 4).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 1. Juli 2014 wegen Angriffs zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 700.--. Gemäss Strafbefehl war X.________ gemeinsam mit A.________ und B.________ am 11. Dezember 2011 in einem Nachtlokal tätlich geworden gegen C.________. Dieser habe Verletzungen an Schädel, Rippen, Handgelenk und Oberschenkel erlitten.

Dieser Strafbefehl ersetzte denjenigen vom 18. Juni 2013, gegen den die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Einsprache erhoben hatte, und erwuchs in Rechtskraft.

B. X.________ stellte am 12. Mai 2017 ein Revisionsgesuch, auf welches das Kantonsgericht Luzern am 7. September 2017 nicht eintrat.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und auf sein Revisionsgesuch sei einzutreten. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen zur Durchführung des Vorverfahrens. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a, Art. 412 und Art. 413 StPO sowie eine aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

1.1.

1.1.1. Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst ( BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).

1.1.2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ). Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist ( Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO ).

Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil 6B_791/2014 vom 7. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 298 ).

1.1.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand ( BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76).

1.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Revisionsgesuch damit, dass er neue Zeugen beibringen könne, die im Nachtlokal gewesen seien und die Tat beobachtet hätten. Sie könnten ihn vom Vorwurf entlasten, am Angriff beteiligt gewesen zu sein. Deren Namen seien ihm erst nachträglich nach weiteren Abklärungen bekannt geworden.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die im Revisionsgesuch dargestellten Nachforschungen nach den Zeugen erst anstellte, nachdem eine Schadenersatzklage gegen ihn erhoben worden sei. Bereits nach Erhalt des ersten Strafbefehls vom 18. Juni 2013 hätte ihm dessen Bedeutung klar sein müssen. Nach Erhalt des zweiten Strafbefehls vom 1. Juli 2014 habe er nochmals Gelegenheit gehabt, Einsprache zu erheben und Nachforschungen nach allfälligen Entlastungszeugen anzustellen.

Zudem habe er bereits bei seiner polizeilichen Befragung ausgesagt, zwei Frauen hätten die tätliche Auseinandersetzung gesehen und könnten seine Aussagen bestätigen. Zwar hätten sie ihn angerufen, doch kenne er sie nicht und nur sie hätten seine Telefonnummer. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer behaupte nicht, die Nachforschungen seien nicht früher möglich gewesen. Einerseits sei anzunehmen, dass der Anruf auf seinem Mobiltelefon registriert worden sei, andererseits habe er den Mitbeteiligten B.________ gekannt, welcher ihm den Namen einer Zeugin nannte und ihn an D.________ als weiteren möglichen Zeugen erinnert haben solle. Wie aus seinem Revisionsgesuch hervorgehe, habe der Beschwerdeführer auch über dessen Telefonnummer verfügt. Ihn habe nichts daran gehindert, bereits damals entsprechende Nachforschungen zu betreiben.

1.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer zwei Mal von einer Einsprache absah und auf die Möglichkeit verzichtete, seine Einwände in einem gerichtlichen Verfahren vorzubringen.

Der Beschwerdeführer selber trägt vor, es sei offensichtlich, dass er ein Interesse daran habe, durch die Aufhebung des Strafbefehls vom 1. Juli 2014 der gegen ihn eingereichten Zivilklage vom 27. Januar 2017 die Klagebasis zu entziehen. Bewog ihn aber erst die Schadenersatzklage, weitere Abklärungen zu treffen, so erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass es für den Beschwerdeführer unmöglich gewesen wäre, Einsprache zu erheben und nach den angeblichen Zeugen zu forschen. Ganz im Gegenteil bestand für den Beschwerdeführer bereits damals konkrete Veranlassung zu den nunmehr behaupteten Nachforschungen.

1.5. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG ).

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner polizeilichen Befragung auf Personen hingewiesen hatte, die angeblich seine Unschuld bezeugen könnten. Ob es sich dabei um jene Zeugen handelt, die er in seinem Revisionsgesuch nennt, ist entgegen seiner Ansicht unerheblich. Ohne Belang ist auch, wann der Beschwerdeführer die Namen der Zeugen hätte ausfindig machen können. Denn unabhängig davon hätte er Einsprache erheben und seine Einwände samt Beweisanträgen im ordentlichen Verfahren geltend machen können, weshalb auf seine diesbezüglichen Sachverhaltsrügen nicht einzutreten ist.

1.6. Die Vorinstanz erwägt eventualiter, das Revisionsgesuch wäre ohnehin abzuweisen gewesen, weil der Beschwerdeführer es ungenügend begründe. Auf die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen, da die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch zu Recht überhaupt nicht eintrat.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt