Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1193/2015 KI-generiert

Private Prosecutor Standing in Threat Case Appeal

Geschäftsnummer 6B_1193/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a third party visited the complainant's residence to persuade him to withdraw a criminal complaint, and allegedly threatened him through gestures visible from a peephole. The regional public prosecutor's office decided not to proceed with the case against the third party due to a lack of grounds for prosecution. The complainant challenged this decision at the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the complainant brought the matter before the federal court, seeking the continuation of proceedings against the third party. However, issues regarding the complainant's standing in the legal process and the lack of a clear basis for potential civil claims arose, leading to the conclusion that the complainant was not legitimized to appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Private Prosecutor Standing in Threat Case Appeal: The regional public prosecutor's office decided not to proceed with the case against the third party due to a lack of grounds for prosecution. The complainant challenged this decision at the cantonal court, which upheld the prosecutor's decision. Subsequently, the complainant brought the matter before the federal court, seeking the continuation of proceedings against the third party. However, issues regarding the complainant's standing in the legal process and the lack of a clear basis for potential civil claims arose, leading to the conclusion that the complainant was not legitimized to appeal.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Drohung) strafrechtliche Drohung Beschwerdelegitimation Drittwiderspruch fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Privatstrafklage Einschüchterungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural article.

Art. 64 BGG

The court rejected the application for legal aid based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1193/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Drohung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2015 (BK 15 207 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 26. Januar 2015 suchte eine Drittperson das Domizil des Beschwerdeführers auf, um ihn zum Rückzug einer Strafanzeige zu bewegen (s. dazu das heutige Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 6B_1192/2015). Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm damals unbekannte Drittperson hab ihn durch den Türspion hindurch mit eindeutigen Gesten bedroht ("Zeigefinger an seinem Hals mit Hin-und-Her-Bewegungen" und "Hand zu einer Pistole geformt und abgefeuert"). Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das gegen die Drittperson wegen Drohung geführte Verfahren am 1. Juni 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 13. Oktober 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Beschluss BK 15 207 MOR).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, mit dem Verfahren gegen die Drittperson sei fortzufahren.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen gestützt auf den angeklagten Sachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, sich eine Rechtsvertretung zu leisten. Da er jedoch nicht nachweist, bedürftig zu sein, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn