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6B_1192/2022 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Entertain Appeal on Non-Initiation of Defamation Investigation Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 6B_1192/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against a decision by the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office, which had elected not to pursue a defamation investigation the individual had sought. The individual then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which on August 25, 2022, declined to consider the complaint. The individual subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting an appeal on October 2, 2022, just within the 30-day limit after the decision was communicated to him on September 5, 2022. The appellant requested an extension to provide additional documentation, citing absence due to holidays, but the request was denied as it did not meet the legal criteria for unintentional delay. The complaint was reviewed based solely on the initial submission, and it lacked sufficient justification, failing to demonstrate any legal error in the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 43 BGG, Art. 47 BGG, Art. 50 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Entertain Appeal on Non-Initiation of Defamation Investigation Due to Procedural Defects: The individual then appealed to the Higher Court of the Canton of Zurich, which on August 25, 2022, declined to consider the complaint. The individual subsequently brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, submitting an appeal on October 2, 2022, just within the 30-day limit after the decision was communicated to him on September 5, 2022. The appellant requested an extension to provide additional documentation, citing absence due to holidays, but the request was denied as it did not meet the legal criteria for unintentional delay. The complaint was reviewed based solely on the initial submission, and it lacked sufficient justification, failing to demonstrate any legal error in the lower court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten üble Nachrede Strafanzeige gesetzliche Verfahrensfrist Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Verfahrensmangel Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (Nichteintreten) based on this procedural provision due to a lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court costs in this specific instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1192/2022

Urteil vom 12. Oktober 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. August 2022 (UE220187-O/U/MUL).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 17. März 2022 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Verleumdung nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2022 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2022 an das Bundesgericht.

2. Der Beschluss des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 zugestellt. Seine dagegen gerichtete Eingabe ging beim Bundesgericht am 4. Oktober 2022 und damit einen Tag vor Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist ein. Die Beschwerdebegründung ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 43 BGG ), während der 30-tägigen Beschwerdefrist einzureichen, welche als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 BGG ). Dem Antrag auf Fristverlängerung zur Einreichung einer Beschwerdebegründung mit Unterlagen kann daher nicht stattgegeben werden. Ebenso wenig kommt vorliegend eine - analoge - Anwendung von Art. 50 BGG in Betracht; die behauptete ferienbedingte Abwesenheit stellt kein unverschuldetes Hindernis im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Eine (ergänzende) Beschwerdebegründung mit Unterlagen ist dem Bundesgericht innert Frist nicht zugegangen. Die vorliegende Beschwerde ist damit alleine aufgrund der Eingabe vom 2. Oktober 2022 zu beurteilen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss fehlt vollständig. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den vorinstanzlichen Kostenspruch wendet, vermag er nicht im Ansatz zu sagen, dass und inwiefern die Vorinstanz Art. 428 Abs. 1 StPO und die Gebührenverordnung willkürlich und/oder rechtsfehlerhaft angewandt haben könnte. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ergibt sich folglich nicht, dass und wehalb die Vorinstanz mit ihrem Beschluss vom 25. August 2022 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Die allenfalls sinngemäss verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill