Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1192/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Revision of Insider Trading Conviction

Geschäftsnummer 6B_1192/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was convicted by the Swiss Federal Criminal Court on December 19, 2017, for exploiting insider information related to merger negotiations between two companies. The court imposed a fine and a substantial compensation demand to the Swiss Confederation. After an unsuccessful appeal to the Federal Supreme Court in 2019, the individual filed a request for revision of the 2017 judgment, which the Federal Criminal Court's Appeals Chamber initially dismissed due to lack of jurisdiction. The Supreme Court later overturned this dismissal, ordering the Appeals Chamber to review the revision request. However, the Appeals Chamber again rejected the request, prompting the individual to file another appeal to the Federal Supreme Court, arguing errors in the fact-finding process and legal breaches in refusing the revision based on new evidence and conflicting decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 BGG, Art. 410 Abs. 1 StPO, Art. 413 StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; Federal Supreme Court Refuses Revision of Insider Trading Conviction: The court imposed a fine and a substantial compensation demand to the Swiss Confederation. After an unsuccessful appeal to the Federal Supreme Court in 2019, the individual filed a request for revision of the 2017 judgment, which the Federal Criminal Court's Appeals Chamber initially dismissed due to lack of jurisdiction. The Supreme Court later overturned this dismissal, ordering the Appeals Chamber to review the revision request. However, the Appeals Chamber again rejected the request, prompting the individual to file another appeal to the Federal Supreme Court, arguing errors in the fact-finding process and legal breaches in refusing the revision based on new evidence and conflicting decisions.

Schlagwörter

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Revision Revision des Strafurteils Insidergeschäft tatsächliche Begründung Insider ungebührliche Vorteilsgewährung Verlust der Rechte des Gesellschafters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

SR250014 (2025-07-30) · zh
Social Insurance Benefits Fraud Revision Dismissed
«…die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.). 3. Beurteilung der Revision 3.1. Neue, vor Erlass des Strafbefehls eingetreten…»
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«…ezember 2022 E. 1.3.4; 6B_1083/2021, 6B_1084/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 105; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; je mit Hinweisen). In BGE 148 IV 148 E. 7.3.3 bestätigte das Bundesgerich…»
SST.2025.72 (2025-06-02) · ag
Prosecutor's Revision Request Deemed Abuse of Process
«…dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). 2.2.…»
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«…die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2. m.w.H.). 3. Beurteilung der Revision 3.1. Der Gesuchsteller legt weder dar, auf welchen…»
SST.2025.39 (2025-03-12) · ag
State v. [Petitioner's Name] (Abuse of Process)
«…m Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Gemä…»
SST.2025.26 (2025-02-18) · ag
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«…icht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des -3- Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2). Das…»
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«…eststellung zu korrigieren. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (vgl. etwa Urteile 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.2; 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.3; 6B_503/2…»
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«…bs. 1 BGG ; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.3; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 1…»
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«…. Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Geset- zeswortlaut auf denselben Sachverhalt beziehen (BGer 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3; BGer 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; je mit Hin- weisen; HEER, a.a.O., N 90 zu Ar…»
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«…er Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3 mit Hinweisen). 1.2. Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. Juli 2021…»
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«…ühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist ( BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen; Urteil 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.3). Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf denselben…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1192/2020

Urteil vom 17. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 14. September 2020 (CR.2020.24).

Sachverhalt:

A. Am 19. Dezember 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ wegen Ausnützens von Insiderinformationen im Zusammenhang mit Fusionsverhandlungen zwischen der B.________ Ltd. und der C.________ SA zu einer Busse von Fr. 7'800.-- und auferlegte ihm eine Ersatzforderung zugunsten der Eidgenossenschaft von Fr. 810'159.--. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen am 26. April 2019 ab (Urteil 6B_879/2018).

B. Mit Gesuch vom 4. September 2019 beantragte A.________ bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts die Revision des Urteils vom 19. Dezember 2017. Die Berufungskammer trat am 7. November 2019 mangels Zuständigkeit nicht auf das Revisionsgesuch ein.

Das Bundesgericht hiess die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen am 17. August 2020 gut, hob den Beschluss der Berufungskammer auf und wies die Sache zur Behandlung des Revisionsgesuchs an diese zurück (Urteil 6B_1412/2019).

C. Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts trat am 14. September 2020 nicht auf das Revisionsgesuch vom 4. September 2019 ein und auferlegte A.________ die Gerichtsgebühr.

D. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird ( BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellt kein Rechtsbegehren. In sinngemässer Anwendung der obgenannten Rechtsprechung ist die Begründung seiner Beschwerde heranzuziehen. Daraus geht hervor, dass er die Revision des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Dezember 2017 anstrebt. Da das Bundesgericht hierüber nicht selbst entscheiden kann, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unrichtig fest und verletze Verfassungs- sowie Bundesrecht, indem sie die Voraussetzungen der Revisionsgründe nach Art. 410 Abs. 1 lit. a bis c StPO verneine.

2.2. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person dessen Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c).

Die in Art. 410 Abs. 1 StPO erwähnten Revisionsgründe müssen sich auf die materielle Beurteilung der Strafsache beziehen (Schuldspruch, Bestrafung, Freispruch). Die Revision dient dazu, Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung zu korrigieren. Eine "lediglich" falsche Rechtsanwendung begründet keinen Revisionsgrund (vgl. etwa Urteile 6B_501/2021 vom 18. August 2021 E. 4; 6F_40/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 3; 6B_503/2014 vom 28. August 2014 E. 1.4).

Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO ). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (vgl. BGE 146 IV 185 E. 6.6; 143 IV 122 E. 3.5; Urteile 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.2; 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021 E. 1.3; 6B_1197/2020 vom 19. Juli 2021 E. 1.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

2.3.

2.3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst, es lägen neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor.

2.3.2. Diesbezüglich gelangt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unbehelflich. Er übe appellatorische Kritik am zu revidierenden Urteil, die im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht gehört werden könne. Sie erwägt, die Strafkammer des Bundesstrafgerichts habe sich mit der Frage, ob der Beschwerdeführer nur für eine bestimmte Kundschaft in die Titel der B.________ Ltd. und der C.________ SA investiert habe, eingehend auseinandergesetzt. Damit habe sie auch die Behauptung des Beschwerdeführers geprüft und das Gegenteil der in ihrem Urteil festgestellten Tatsache zumindest mitgedacht und berücksichtigt. Dass der Beschwerdeführer vorbringe, er habe für alle seine Vermögensverwaltungskunden in die Titel der B.________ Ltd. und der C.________ SA investiert, reiche deshalb als Revisionsgrund nicht aus. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge das Argument des Beschwerdeführers, dass D.________ die Existenz und die damalige Vermögensvollmacht des Kontos und Depots seiner Frau bestätigen werde, und dass sie (gemeint sind wohl D.________ und der Beschwerdeführer) im Rahmen der Vermögensverwaltung stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert hätten und er (der Beschwerdeführer) diesbezüglich in die Titel der C.________ SA und der B.________ Ltd. investiert habe. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre damit die Behauptung des Beschwerdeführers, für alle seine Vermögensverwaltungskunden in die Titel der B.________ Ltd. und der C.________ SA investiert zu haben, nicht belegt. Er zeige nicht nachvollziehbar auf, dass eine entsprechende Bestätigung von D.________ für eine entscheidwesentlich andere Beurteilung des Sachverhalts relevant bzw. ausreichend wäre. Er substanziiere seine Behauptungen auch nicht näher; sie erweckten den Eindruck von blossen Mutmassungen. Des Weiteren sei kein stichhaltiger Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bereits im Verfahren vor der Strafkammer darauf berufen habe, dass D.________ die erwähnten Behauptungen bestätigen könne; insofern liege auch prozessuale Nachlässigkeit oder Säumnis vor (Beschluss S. 6 f.).

2.3.3. Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; je mit Hinweisen). Nicht als neu gelten Beweismittel, wenn sie in ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (Urteile 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; 6F_29/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen zudem erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist ( BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteil 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Dass eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint, genügt nicht. Die Änderung muss vielmehr sicher, höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein ( BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 4e und E. 5a; Urteil 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich nicht mittels Revision korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden. Revisionsverfahren dienen auch nicht dazu, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen ( BGE 145 IV 197 E. 1.1 ; 127 I 133 E. 6; Urteil 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann ( BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.2; 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E.1.1; je mit Hinweisen).

2.4. Die vorinstanzliche Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitestgehend darauf darzulegen, dass bzw. weshalb das zu revidierende Urteil seines Erachtens Verfassungs- und Bundesrecht verletzt, und zeigt ausführlich auf, welche Mängel dieses aus seiner Sicht aufweist. Jedoch ist das zu revidierende Urteil grundsätzlich nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht weiter einzugehen, zumal sich das Bundesgericht damit bereits teilweise im Urteil 6B_879/2018 vom 26.

April 2019 auseinandersetzte. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt und Bundesrecht verletzt, indem sie davon ausgeht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht neu, bzw. er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern sie relevant seien. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, dass die von ihm geltend gemachten neuen Tatsachen bzw. das neue Beweismittel geeignet sind, die Beweisgrundlage des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, bzw. dass die entsprechende vorinstanzliche Einschätzung willkürlich ist.

Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gelangte im zu revidierenden Urteil gestützt auf verschiedene Indizien zum Schluss, das im Volumen und der Art der verschiedenen Anlagen ungewöhnliche (hochspekulative) Anlageverhalten des Beschwerdeführers lasse sich nur dadurch erklären, dass er über sichere konkrete Informationen vom positiven Verlauf der Fusionsgespräche und der unmittelbar bevorstehenden Ankündigung verfügte, die er von einer unbekannten Person erlangt hatte (Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 S. 19 ff.).

Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen würde, dass er nicht nur für eine bestimmte Kundschaft, sondern für alle seine Vermögensverwaltungskunden in die Titel der B.________ Ltd. und der C.________ SA investiert, und er mit D.________ stetig über die Performance und neue Ideen diskutiert habe, ist damit nicht dargetan, dass dies zu einem anderen als dem obgenannten Beweisergebnis führen würde bzw. dass er aufgrund des allenfalls veränderten Sachverhalts freigesprochen würde oder zumindest ein wesentlich milderes Urteil möglich wäre.

Damit fehlt es den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln an der Erheblichkeit, womit offengelassen werden kann, ob sie revisionsrechtlich als neu gelten.

2.5.

2.5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf zwei Urteile, die in unverträglichem Widerspruch zum zu revidierenden Urteil stünden.

2.5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer berufe sich auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts TPF.2015.66 (bzw. auf einen Auszug aus dem Urteil der Strafkammer SK.2015.14 vom 1. Juli 2015) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018. Bei Ersterem handle es sich nicht um einen "späteren" Strafentscheid, Letzteres sei kein "Strafentscheid". Auch beträfen beide Urteile nicht "den gleichen Sachverhalt" wie das zu revidierende Urteil (Beschluss S. 8). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft mache, wann er von den erwähnten Urteilen Kenntnis genommen habe. Aufgrund des Ausgeführten erübrige es sich jedoch zu prüfen, ob die Frist gemäss Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO eingehalten sei (Beschluss S. 5).

2.5.3. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO stellt einen Sonderfall der neuen Tatsachen oder Beweismittel nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Es handelt sich dabei um einen absoluten Revisionsgrund, bei dessen Vorliegen der frühere Entscheid ungeachtet seiner materiellen Richtigkeit aufzuheben ist ( BGE 144 IV 121 E. 1.6 mit Hinweisen). Die beiden Entscheide müssen sich nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf denselben Sachverhalt beziehen (Urteil 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; LAURA JACQUEMOUD-ROSSARI, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 410 StPO ; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 90 zu Art. 410 StPO ; THOMAS FINGERHUTH, in: Donatsch et al., Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 410 StPO ). Der Widerspruch kann sich nur auf ein tatsächliches Element beziehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung ist nicht ausreichend (vgl. Urteile 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1320 Ziff. 2.9.4).

Revisionsgesuche nach Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO sind innert 90 Tagen nach Kenntnisnahme des betreffenden Entscheids zu stellen ( Art. 411 Abs. 2 StPO ).

2.5.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Dass es sich beim Urteil TPF.2015.66 bzw. SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 um keinen "späteren" Strafentscheid handelt, bestreitet er nicht (vgl. Beschwerde S. 2 und 6). Entgegen seiner Ansicht handelt es sich beim von ihm angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 nicht um einen Strafentscheid i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO , da darin nicht über eine strafrechtliche Anklage entschieden wurde. Dass es in jenem Fall eine Strafuntersuchung durch die Bundesanwaltschaft gegeben haben soll, ändert daran nichts, zumal sich aus dem Urteil ergibt, dass das Strafverfahren neben dem Verwaltungsverfahren parallel durchgeführt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 S. 2 lit. C.b). Schliesslich liegen den beiden Entscheide gänzlich andere tatsächliche Gegebenheiten zugrunde als dem vorliegend infrage stehenden zu revidierenden Urteil, womit es auch an der Voraussetzung des "gleichen Sachverhalts" fehlt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt nicht bereits ein gleicher Sachverhalt vor, weil es in allen Urteilen um die Berechnung des Gewinns bei Ausnützen von Insiderinformationen geht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des Revisionsgrunds gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO als nicht gegeben erachtet. Damit kann mit ihr offengelassen werden, ob die Frist von Art. 411 Abs. 2 i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO eingehalten ist. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde weitergehend zur angeblich fehlerhaften und willkürlichen Gewinnberechnung im zu revidierenden Urteil äussert, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal sich das Bundesgericht mit dieser Frage bereits im Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 3.2 befasste.

2.6.

2.6.1. Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO .

2.6.2. Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer beziehe sich auf das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 sowie auf das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018. Er bringe vor, alle Indizien gemäss dem zu revidierenden Urteil stellten erfundene, falsche und unqualifizierte Behauptungen dar, die im krassen Gegensatz zum vorgenannten Urteil der Strafkammer stünden, und dass wegen dessen Ergebnis massiv auf die Würdigung in seinem Fall und auf seine Verurteilung eingewirkt worden sei. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass auch ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO nicht gegeben sei, da der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise aufzeige, dass ein Anwendungsfall eines Revisionsgrunds (Rechtspflege-, Amts- bzw. Bestechungsdelikte) vorliege (Beschluss S. 8).

2.6.3. Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils verlangt werden, wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist. Eine Verurteilung ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden. Revisionsbegehren gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO können nicht mit blossen Tatsachenbehauptungen begründet werden. Der Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO muss sich aus dem Strafverfahren ergeben, wenn ein Täter strafrechtlich noch zur Rechenschaft gezogen werden kann und keine besondere Ausnahmesituation wie Tod, Schuldunfähigkeit oder Verjährung vorliegt. Verlangt wird, dass zumindest ein Strafverfahren gegen einen Verdächtigen eingeleitet wurde (Urteile 6B_366/2019 vom 6. August 2019 E. 2.1; 6B_676/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.5; 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.1; 6B_293/2016 vom 1. Juli 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.6.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, die Ergänzung der Anklage durch die Beschwerdegegnerin verstosse gegen die Bundesverfassung, ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bereits im Urteil 6B_879/2018 vom 26. April 2019 E. 1 mit seiner Kritik befasste und diese für unbegründet hielt. Auf diese wie auch die weiteren Vorbringen, mit denen er sich direkt gegen das zu revidierende Urteil wendet und darlegt, dass die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts willkürlich sein und seine verfassungsmässigen Rechte verletzen soll, ist nicht weiter einzugehen, da das zu revidierende Urteil nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Dass bzw. inwiefern durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des den Beschwerdeführer betreffenden Verfahrens SK.2017.19 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts eingewirkt worden sein soll, ergibt sich auch aus der Beschwerde in Strafsachen nicht. Ebenso wenig ist dieser zu entnehmen, dass ein Strafverfahren gegen eine verdächtige Person eingeleitet wurde oder ein solches nicht mehr möglich ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auch die Voraussetzungen des Revisionsgrunds gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO verneint.

2.7. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass der vorinstanzliche Beschluss Verfassungs- oder Bundesrecht verletzt. Die Vorinstanz setzt sich mit seinen für das Revisionsverfahren massgebenden Vorbringen auseinander und gelangt ohne Rechtsverletzung zum Schluss, dass sein Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet ist.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Andres