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6B_1192/2015 KI-generiert

Complainant's Appeal on Criminal Investigation Closure Deemed Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_1192/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around a dispute that arose when a respondent approached the domicile of his estranged wife to retrieve a child stroller, leading to a confrontation with her sister. Subsequently, the Regional Public Prosecutor's Office decided to discontinue the proceedings initiated against the sister for insults and defamation. The respondent challenged this decision, seeking to continue the case against the sister. However, his appeal was dismissed by the Cantonal Court, prompting him to escalate the matter to the Federal Tribunal. The central issue at hand concerns the respondent's standing to file the appeal and the lack of clarity regarding any associated civil claims he might have.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Complainant's Appeal on Criminal Investigation Closure Deemed Inadmissible Due to Lack of Standing: Subsequently, the Regional Public Prosecutor's Office decided to discontinue the proceedings initiated against the sister for insults and defamation. The respondent challenged this decision, seeking to continue the case against the sister. However, his appeal was dismissed by the Cantonal Court, prompting him to escalate the matter to the Federal Tribunal. The central issue at hand concerns the respondent's standing to file the appeal and the lack of clarity regarding any associated civil claims he might have.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Beschimpfung usw.) Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Schadensersatzklage Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision based on this procedural rule concerning the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1192/2015

Urteil vom 21. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Beschimpfung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. Oktober 2015 (BK 15 206 MOR).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der von seiner Ehefrau getrennt lebende Beschwerdeführer klingelte am 26. Januar 2015 an deren Domizil, um den Kinderwagen für den gemeinsamen Sohn abzuholen. Die Türe wurde von der Schwester der Ehefrau geöffnet, worauf es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung kam. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das gegen die Schwester wegen Beschimpfung, Verleumdung und Tätlichkeiten geführte Verfahren am 1. Juni 2015 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 13. Oktober 2015 ab (Beschluss BK 15 206 MOR).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, mit dem Verfahren gegen die Schwester sei fortzufahren.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vor Bundesgericht zu seiner Legitimation und insbesondere zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welchen konkreten Anspruch es gehen könnte, ist im Übrigen gestützt auf den angeklagten Sachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine finanzielle Situation erlaube es ihm nicht, sich eine Rechtsvertretung zu leisten. Da er jedoch nicht nachweist, bedürftig zu sein, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn