Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1192/2013 KI-generiert

Defendant v. Cantonal Court on Right to be Heard in Assault Case

Geschäftsnummer 6B_1192/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a violent incident that occurred on August 29, 2010, at the entrance of a bar, where an individual was accused of multiple attempted serious bodily injuries against two victims. The accused allegedly threw one victim down a staircase and struck both victims with a beer bottle during the confrontation. The court of first instance found the individual guilty, imposing a 390-day prison sentence and revoking a conditional suspension of a previous monetary penalty. The accused subsequently filed an appeal against the ruling, claiming a violation of his right to a fair hearing, asserting that the court neglected to hear crucial witnesses who could support his defense. The case was brought to the Federal Tribunal, which considered the claims regarding due process and the evidence presented.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 64 LTF, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Defendant v. Cantonal Court on Right to be Heard in Assault Case: The accused allegedly threw one victim down a staircase and struck both victims with a beer bottle during the confrontation. The court of first instance found the individual guilty, imposing a 390-day prison sentence and revoking a conditional suspension of a previous monetary penalty. The accused subsequently filed an appeal against the ruling, claiming a violation of his right to a fair hearing, asserting that the court neglected to hear crucial witnesses who could support his defense. The case was brought to the Federal Tribunal, which considered the claims regarding due process and the evidence presented.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, rechtliches Gehör Anspruch auf rechtliches Gehör Körperverletzung Zeugenaussage Normenkontrolle Verteidigungsrechte Raufhandel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning to establish the right to be heard, forming the basis for granting the appeal regarding the violation of this right.

Art. 64 LTF

Mentioned in the reasoning; the corresponding request for free legal aid/assistance was deemed moot in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Applied in the dispositive to order the payment of court costs by the losing party, excluding the Canton.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied in the dispositive to order the Canton and the second respondent to pay the appellant's party compensation.

Art. 95 lit. a BGG

Mentioned as the basis allowing the filing of a complaint in criminal matters, although the actual decision hinges on the violation of the right to be heard.

Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO

Cited in the reasoning to establish the right to be heard regarding evidence, which forms the basis for granting the appeal regarding the violation of this right.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2017.04.06.sr.1 (2017-04-06) · bl
Prosecutor v. Acquittal: Destruction of Narcotics Evidence and Right to Defense
«…vom 11. März 2010, Erw. 2; 6B_1013/2009 vom 26. März 2010, Erw. 4.3; 6B_993/2008 vom 20. März 2009, Erw. 1, sowie BGer 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014, Erw. 2.3, unter Hinweis auf BGE 129 II 396, 136 I 229). Bereits in Erw. 1.6.3 wurde festgestellt,…»
6B_195/2016 (2016-06-22)
Police Officers' Detention and Treatment of Intoxicated Individual
«…r die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG ) des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). 2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfahre…»
6B_1221/2015 (2016-06-08)
Facilitating Unpermitted Employment of Foreign Nationals in Prostitution Operation
«…en gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2.3; Urteil 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97 ). K…»
6B_967/2015 (2016-04-22)
Unauthorized Demonstration Conviction Upheld Despite Nullum Crimen Sine Lege Challenge and Surveillance Admissibility
«…en gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2.3; Urteil 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97 ). K…»
6B_802/2015 (2015-12-09)
Pharmacist Compensation for Legal Expenses Following Partial Acquittal and Dismissal Related to Prior Misconduct
«…die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG ) der Beschwerdeführerin besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). 3. 3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwer…»
6B_312/2015 (2015-09-02)
Refusal to Investigate Alleged False Accusation and Process Fraud Upheld Against Convicted Offender
«…r die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG ) des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des…»
6B_518/2015 (2015-09-02)
Appeal on Judge Recusal Due to Prior Rulings in Related Cases
«…r die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (vgl. Art. 113 ff. BGG ) des Beschwerdeführers besteht daher kein Raum (Urteile 6B_1192/2013 vom 17. Juni 2014 E. 1; 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.1). 2. Der Beschwerdeführer begründet sein Ausstandsbegehr…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1192/2013

Urteil vom 17. Juni 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau ,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

2. A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 17. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. Am 29. August 2010 kam es auf dem Vorplatz der "B.________ Bar" in U.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen verschiedenen Gästen des Lokals. X.________ wird vorgeworfen, C.________ eine Treppe hinuntergeworfen zu haben. Als Letzterer am Treppenabsatz wieder aufgestanden war, soll X.________ ihm eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben. Im späteren Verlauf des Gefechts soll er auch A.________ eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen haben.

B. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte X.________ am 17. Oktober 2013 zweitinstanzlich der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung sowie des Raufhandels schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 390 Tagen und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.-- aus dem Jahre 2010.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Aargau reichte eine Stellungnahme ein, in welcher es ergänzende Ausführungen macht. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht kein Raum ( Art. 113 ff. BGG ).

2.

2.1. D.________ erklärte gegenüber der Polizei, C.________ sei mit dem Rücken zur Treppe gestanden. Der Beschwerdeführer habe Letzteren mit beiden Händen die Treppe hinuntergestossen. Der Beschwerdeführer sei C.________ gefolgt und habe ihm eine Bierflasche von hinten über den Kopf gezogen. Danach habe E.________ oder ein anderer Kollege des Beschwerdeführers C.________ zwei- bis dreimal mit dem Fuss heftig in den Kopf getreten. Mittlerweile sei A.________ von der Bar hinausgerannt und habe den Beschwerdeführer gefragt, was geschehe. Ohne zu antworten, habe Letzterer A.________ einen Teil der Bierflasche, welche er noch am Hals festgehalten habe, über das Gesicht gezogen (Urteil, E. 2.2.2.1).

D.________ bestätigte seine Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren. In einem undatierten Schreiben, welches der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren einreichte, erklärte D.________, aus Zufall in einer Bar ein Gespräch zu den Ereignissen vom 29. August 2010 mitbekommen zu haben. Demnach habe nicht der Beschwerdeführer die Bierflasche als Waffe eingesetzt, sondern F.________ und E.________. Von der Vorinstanz nochmals als Zeuge vernommen, hielt D.________ an seiner Schilderung fest, der Beschwerdeführer habe C.________ und A.________ mit einer Bierflasche am Kopf verletzt (Urteil, E. 2.2.2.2 und 2.2.2.3).

Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme sagte der Beschwerdeführer aus, es sei möglich, dass er C.________ und A.________ mit einer Bierflache schlug. Vor der ersten Instanz verneinte er, C.________ und A.________ mit einer Bierflasche verletzt zu haben (Urteil, E. 2.2.3, 2.3.1.3 und 2.3.1.4).

Aufgrund des Zeugnisses von D.________ und den von der Polizei erhobenen Aussagen des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz es als erstellt, dass Letzterer sowohl C.________ als auch A.________ mit einer Bierflasche schlug (Urteil, E. 2.2.4 und 2.3.1.4).

2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bereits in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2012 habe er beantragt, G.________, H.________, I.________ und J.________ seien zu vernehmen. Diese Personen hätten in sogenannten "Bereiterklärungen" schriftlich dargelegt, was sie in der Lage gewesen wären, zu den Vorkommnissen vom 29. August 2010 zu berichten. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, warum die angebotenen Zeugen nicht angehört werden sollen und weshalb die "Bereiterklärungen" am Urteil nichts ändern würden. Die Vorinstanz habe einzig auf den Zeugen D.________ abgestellt, obwohl Letzterer seine Aussagen stark relativiert habe und sich aus den "Bereiterklärungen" ergäbe, dass er (der Beschwerdeführer) weder C.________ noch A.________ eine Bierflasche über den Kopf geschlagen habe. Zudem hätten sowohl D.________ als auch er selbst F.________ neu als Tatbeteiligten angesprochen. Die Vorinstanz hätte Letzteren deshalb zumindest als Auskunftsperson einvernehmen müssen (Beschwerde, S. 10 ff.).

2.3. Aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO und Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.161/2002 vom 3. April 2003 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 129 II 396 ). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).

2.4. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Berufungserklärung vom 27. August 2012, G.________, H.________, I.________, J.________ und E.________ als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen. Am 7. Juni 2013 reichte er das undatierte Schreiben von D.________ ein. Er ersuchte, D.________, F.________ und I.________ seien als Zeugen oder Auskunftspersonen zu hören. Anlässlich der Verhandlung vom 17. Oktober 2013 wurde D.________ erneut als Zeuge vernommen. Der Beschwerdeführer hielt an seinen Anträgen, I.________, H.________, G.________, J.________ und F.________ zu befragen, fest (Plädoyer vom 17. Oktober 2013, S. 4 und 9; Beschwerde, S. 14).

2.5. Zu den beantragten Einvernahmen von H.________, G.________ und J.________ äussert sich die Vorinstanz nicht. Ebenso wenig setzt sie sich mit den "Bereiterklärungen" auseinander. Indem die Vorinstanz nicht begründet, weshalb sie auf die Befragung dieser Personen verzichtet, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Zu I.________ und F.________ erwägt die Vorinstanz sinngemäss, es seien von diesen nach rund drei Jahren keine zuverlässigen Angaben zu erwarten, wer im unüberschaubaren Handgemenge drei Jahre zuvor welche Handlungen vorgenommen haben soll (Urteil, E. 2.2.6 und 2.3.2). Dies ist nicht nachvollziehbar. F.________ wird sowohl von D.________ als auch vom Beschwerdeführer verdächtigt, A.________ eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen zu haben. Sollte dies zutreffen, kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass er sich nicht an die Geschehnisse vom 29. August 2010 erinnern kann. Ebenso wenig trifft dies für I.________ zu, welche eine "Bereiterklärung" unterzeichnete, die der Vorinstanz am 27. August 2012 - mithin etwa zwei Jahre nach dem Vorfall - eingereicht wurde. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten Zeugen seien in der Lage zu bestätigen, dass - entgegen den Aussagen von D.________ - nicht er C.________ und A.________ mit einer Bierflasche schlug. D.________ berichtet selbst über Dritte, die seine Darstellung in Frage stellen würden. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz nicht ohne Willkür annehmen, dass weitere Beweiserhebungen ihre Überzeugung nicht ändern würden. Ebenso wenig verstösst der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen des Beschwerdegegners 2 (Vernehmlassung S. 1 ff.) - gegen das Gebot von Treu und Glauben, wenn er in der konkreten Situation die Einvernahme von Zeugen erst im Berufungsverfahren beantragt (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 i.f.; je mit Hinweisen). Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

4. Der Kanton Aargau und der Beschwerdegegner 2 haben dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Renzo Guzzi, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Moses