Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_119/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Copyright Investigation Order

Geschäftsnummer 6B_119/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On November 17, 2017, an individual filed a complaint against another party alleging copyright infringements. After initiating investigative actions, the public prosecutor's office in Basel-Landschaft decided to suspend the criminal proceedings on August 23, 2019. However, upon appeal, the Cantonal Court of Basel-Landschaft overturned this decision on November 26, 2019, instructing the public prosecutor to procure an expert report to clarify any possible copyright violations committed by the accused. The accused subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the decision of the Cantonal Court. The case involves the continuation of criminal proceedings to further investigate the allegations of copyright infringement.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refusal to Hear Appeal on Copyright Investigation Order: After initiating investigative actions, the public prosecutor's office in Basel-Landschaft decided to suspend the criminal proceedings on August 23, 2019. However, upon appeal, the Cantonal Court of Basel-Landschaft overturned this decision on November 26, 2019, instructing the public prosecutor to procure an expert report to clarify any possible copyright violations committed by the accused. The accused subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal to annul the decision of the Cantonal Court. The case involves the continuation of criminal proceedings to further investigate the allegations of copyright infringement.

Schlagwörter

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Einstellungsverfügung (Urheberrechtsverletzungen) Nichteintreten Strafanzeige Beweisverfügungen Ausnahme vom Urheberrecht Zwischenentscheid Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

This provision defines the conditions under which an appeal against an interlocutory decision is admissible, which the court examined in relation to the lack of substantiation.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

This provision defines the conditions under which an appeal against an interlocutory decision is admissible, which the court examined in relation to the lack of substantiation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_119/2020

Urteil vom 5. Februar 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Urheberrechtsverletzungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,

vom 26. November 2019 (470 19 218).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 17. November 2017 erstattete der Beschwerdegegner 2 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urheberrechtsverletzungen. Nach Vornahme entsprechender Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren am 23. August 2019 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Einstellungsverfügung im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. November 2019 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Sachverständigengutachten zur Klärung allfälliger Urheberrechtsverletzungen durch die Beschwerdeführerin einzuholen.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 26. November 2019 sei aufzuheben.

2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill