Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_119/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Refusal of Conditional Release for Murderer Due to Persistent Psychopathic Traits and Recidivism Risk

Geschäftsnummer 6B_119/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case involving a convicted individual who was sentenced to 20 years in prison for murder, false accusations, and deprivation of liberty, a request for conditional release from prison was denied. After serving two-thirds of his sentence, the individual applied for release, but this was rejected by the probation authorities and subsequently by the Cantonal Court. Factors considered included his criminal history, personality disorders, behavior during incarceration, and the potential for reoffending. The court assessed the circumstances under which the individual planned to reintegrate into society after release, concluding that the risks of recidivism, especially in relation to violent offenses, were significant, thus justifying the denial of his appeal for conditional release.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 StGB, Art. 9 BV, Art. 8 BV, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Refusal of Conditional Release for Murderer Due to Persistent Psychopathic Traits and Recidivism Risk: After serving two-thirds of his sentence, the individual applied for release, but this was rejected by the probation authorities and subsequently by the Cantonal Court. Factors considered included his criminal history, personality disorders, behavior during incarceration, and the potential for reoffending. The court assessed the circumstances under which the individual planned to reintegrate into society after release, concluding that the risks of recidivism, especially in relation to violent offenses, were significant, thus justifying the denial of his appeal for conditional release.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug bedingte Entlassung Mord Persönlichkeit Persönlichkeitsstörung Freiheitsentzug Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to account for the appellant's financial situation by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

SK 2025 312 (2025-08-27) · be
Appeal Against Denial of Conditional Early Release Due to Poor Prognosis and Foreign Departure
«…Vorle- bens des Täters bilden (vgl. hierzu BGer 6B_100/2021 vom 11. Februar 2021 E. 1.3.1 und E. 1.4; BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3; siehe auch BGer 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 1.2.1; vgl. auch CHRISTOPH URWYLER,…»
SK 2025 133 (2025-07-07) · be
Supreme Court Rejects Conditional Release Appeal for High-Risk Inmate
«…o sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 19.1.3 Die Prognose über das künftige Wohlverha…»
SK 2025 45 (2025-06-20) · be
Appeal Dismissed for Denial of Early Conditional Release Due to Criminal History and Misconduct
«…sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). 21.1.3 Die Prognose über das künftige Wohlverha…»
SK 2025 189 (2025-05-20) · be
Denial of Conditional Release Based on Unfavorable Prognosis Despite Good Prison Conduct and Immediate Expulsion Risk
«…dingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverha…»
SK 2024 338 (2024-10-17) · be
Appeal Against Refusal of Conditional Release Upheld Due to Unfavorable Prognosis
«…dingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverha…»
SK 2024 91 (2024-04-22) · be
Swiss Higher Court Upholds Denial of Conditional Release for Murderer Despite Good Prison Conduct
«…4 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalt…»
SK 2023 470 (2024-04-04) · be
Swiss Court Denies Conditional Release for Drug Trafficker Due to Unfavorable Prognosis and Risk of Recidivism
«…kriminelle Vor- belastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3.). Insbesondere ist dabei ent- scheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen…»
7B_308/2023 (2023-07-28)
Supreme Court Affirms Denial of Conditional Release for Robbery Convict with Homicide History Due to Recidivism Risk and Expulsion Order
«…né impartire norme di condotta secondo l' art. 87 cpv. 2 CP (cfr. sentenze 6B_460/2021 del 9 giugno 2021 consid. 5.4; 6B_119/2018 del 22 maggio 2018 consid. 4.5). Pertanto, la Corte cantonale non ha violato il diritto federale, considerando negativa…»
1B_346/2022 (2022-07-18)
Defendant's Security Detention Extension Upheld Despite Service of Two-Thirds of Sentence
«…n Fällen nicht möglich, was in die Prognose über das künftige Wohlverhalten miteinbezogen werden darf (vgl. die Urteile 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 und 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3). Zwar gibt das Verhalten des Beschwerdeführers in der…»
6B_460/2021 (2021-06-09)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Conditional Release Due to Continued Drug Use and Relapse Risk
«…bringt ( BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3; Urteile 6B_303/2021 vom 19. April 2021 E. 2.1; 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche…»
SK 2020 483 (2021-04-29) · be
Swiss Appellate Court Decision on Conditional Release for Murder Convict Following Federal Supreme Court Remand
«…assung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; BGE 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Verhalten…»
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Bern Cantonal High Court Upholds Denial of Conditional Release for Murderer Due to Unfavorable Prognosis
«…as- sung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom…»
SK 2020 412 (2020-12-14) · be
Cantonal High Court Upholds Denial of Conditional Release for Murderer Due to High Recidivism Risk.
«…n, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in ei…»
2020.11.25.vv.2 (2020-11-25) · bl
Conditional Release Denied Due to High Recidivism Risk
«…R, Schweize- risches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 3. Aufl., Bern 2020, Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). Dieser Vorteil der bedingten Entlas- sung fällt damit weg. Des Weiteren ermöglicht die…»
2020.09.23.vv.1 (2020-09-23) · bl
Conditional Release Denied Due to Criminal History and Deportation Risk
«…facto nicht mehr ernstlich zu befürchten hat (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., Rz. 90; BGE 105 IV 167 E. 2; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.5 m.w.H.). 7.3 Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_119/2018

Urteil vom 22. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiberin Bianchi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 12. Dezember 2017 (4H 17 14).

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte X.________ am 13. Dezember 2006 wegen Mordes, Freiheitsberaubung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu 20 Jahren Freiheitsstrafe. Es ordnete zudem eine vollzugsbegleitende ambulante Heilbehandlung an und verwies ihn für 15 Jahre des Landes.

Am 17. September 2014 hatte X.________ zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 16. August 2022.

B. Im Rahmen der periodischen Neuüberprüfung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug stellte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg am 21. Juli 2017 den Antrag, X.________ sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.

Der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) wies das Gesuch um bedingte Entlassung am 6. September 2017 ab. Das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ mit Urteil vom 12. Dezember 2017 ab.

C. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts umgehend bedingt aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Es sei ihm die Weisung zu erteilen, die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung zu verlassen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung der bedingten Entlassung. Er rügt eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB , des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und des Rechtsgleichheitsgebots ( Art. 8 BV ).

2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei einem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt ( BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203; 125 IV 113 E. 2a S. 115 f.; Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt ( BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat ( BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteile 6B_362/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe zwei Drittel der Strafe verbüsst und erfülle damit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB . Strittig ist, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose ihr Ermessen verletzt hat.

Die Vorinstanz weist diesbezüglich in ihrer Gesamtwürdigung auf mehrere legalprognostisch ungünstige Faktoren hin. Zum Vollzugsverhalten hält sie fest, dass dem Beschwerdeführer ein weitgehend korrektes Verhalten im Strafvollzug seit 2014 attestiert werde, dessen Auswirkung auf die Legalprognose angesichts der Vorfälle in den vorangehenden elf Jahren jedoch zu relativieren sei.

Dem Beschwerdeführer sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, narzisstischen und histrionischen Anteilen diagnostiziert worden. Sein Wert auf der Psychopathy Checklist (PCL-R Skala) deute auf eine hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften hin. Er habe Fortschritte in der Therapie und Persönlichkeitsentwicklung gemacht, jedoch seien diese zu relativieren, da sie primär auf der Verhaltensebene und nicht im Rahmen einer vertieften Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven und dysfunktionalen Strategien stattgefunden hätten. Ferner sei gemäss Gutachten nicht auszuschliessen, dass es sich bei den Verhaltensveränderungen um bloss vordergründige Anpassungsleistungen handle. Sein Vorleben sei durch seine mehrfachen strafrechtlichen Verfehlungen in der Schweiz vor dem Jahr 2000 belastet.

Bei einer Ausreise nach Marokko falle seine Legalprognose gemäss Gutachten vom 24. August 2016besser aus als bei einem Verbleib in der Schweiz. Es lägen jedoch zu wenig aussagekräftige Grundlagen vor, um eine verlässliche Prognose über die zukünftigen sozialen und finanziellen Lebensverhältnisse zu stellen. Schliesslich bleibe es auch unter Berücksichtigung der in der Schweiz lebenden Schwester unsicher, ob der Beschwerdeführer nicht in die Schweiz zurückkehren werde. Deswegen seien auch Überlegungen zur Rückfallgefährdung in der Schweiz in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. Aufgrund des Landesverweises werde er nicht von den flankierenden Massnahmen einer bedingten Entlassung profitieren können und die abschreckende Wirkung einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug bei Nichtbewährung entfalle.

Gemäss Gutachten vom 24. August 2016 sei allgemein von einem hohen Rückfallrisiko für Betrugsdelikte auszugehen. Ferner werde darin festgehalten, dass das Risiko für erneute Tätlichkeiten erhöht sei. Aus der gutachterlichen Verwendung des Begriffs "Tätlichkeiten" gehe hervor, dass damit nicht nur Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gemeint seien, sondern auch einfache Körperverletzungen. Im Vergleich dazu sei das Risiko für schwere Gewaltdelikte gemäss Gutachten geringer einzustufen. Nach wie vor sei demnach von einem erhöhten Rückfallrisiko für ein hochwertiges Rechtsgut (physische Integrität) auszugehen.

Gemäss Gutachten, der Risikobeurteilung vom 2. Februar 2017 und der Beurteilung der konkordatlichen Fachkommission vom 26. Oktober 2016 bestehe auch aufgrund des neuen therapeutischen Settings eine hinreichende Möglichkeit der Verbesserungen der Legalprognose im Strafvollzug. Demnach spreche die Differenzialprognose nicht gegen den (vorläufigen) Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer erkennt eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz zunächst in der Berücksichtigung seines Wertes auf der PCL-R Skala. Er verweist auf den im Gutachten vom 24. August 2016 allgemein enthaltenen Hinweis, dass selbst hohe Werte keinesfalls stets mit erneuten Straftaten einhergehen und macht geltend, es handle sich bei der Psychopathy-Checkliste um ein Diagnose- und nicht ein Prognoseinstrument. Damit vermag er nicht in Frage zu stellen, dass die hohe Ausprägung psychopathischer Eigenschaften für die Legalprognose von Bedeutung sein kann (vgl. zur Berücksichtigung der PCL-R Skala im Zusammenhang mit der Grunddiagnose Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 5.3.6). Die Berücksichtigung seines Werts auf der PCL-R Skala im Rahmen der Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden.

4.2. Die vorinstanzliche Relativierung seiner Persönlichkeitsentwicklung aufgrund der fehlenden deliktorientierten Psychotherapie beanstandet der Beschwerdeführer mit dem Einwand, gemäss Gutachten vom 24. August 2016 sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven und dysfunktionalen Strategien aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten nicht möglich. Das Gutachten schliesst indes eine deliktorientierte Psychotherapie nicht aus, sondern weist lediglich darauf hin, dass eine entsprechende Auseinandersetzung aufgrund seiner kognitiven Fähigkeiten fraglich sei. Ohne rechtsfehlerhafte Ermessensausübung konnte die Vorinstanz die von den Gutachtern grundsätzlich festgehaltene Möglichkeit, dass es sich bei den Verhaltensänderungen um oberflächliche Anpassungshandlungen handeln könnte, berücksichtigen.

4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Würdigung seiner Vorstrafen in der Schweiz und bringt vor, die Vorinstanz stelle diesbezüglich den Sachverhalt falsch dar. Da er nach Marokko zurückkehren werde, seien seine fehlenden Vorstrafen in Marokko legalprognostisch positiv zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch dargestellt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vergangenheit des Beschwerdeführers ist durch seine Taten in der Schweiz unbestrittenermassen kriminell vorbelastet. Diese Vorbelastung konnte die Vorinstanz ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht straffällig war, in die Legalprognose miteinbeziehen.

4.4. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass seine zukünftige Wiedereingliederung in Marokko nicht zutreffend gewürdigt worden sei. Aufgrund seiner Pläne, in Marokko zu heiraten und mit seinem Pekulium ein neues Leben aufzubauen, sowie der Bestätigung seines Bruders, ihm eine Arbeitsstelle zu besorgen, sei seine Wiedereingliederung in Marokko nicht nur plausibel, sondern "ein Faktum". Die Vorinstanz durfte indes unter Berücksichtigung der vorliegenden Hinweise und Bestätigungen, ohne ihr Ermessen zu überschreiten, davon ausgehen, dass die in Marokko zu erwartenden Lebensumstände keinen derart stabilen und sozial schützenden Empfangsraum darstellen würden, dass davon eine massgebliche präventive Wirkung zu erwarten wäre. Seine Kritik, die Feststellungen der Vorinstanz seien aktenwidrig, erschöpfen sich in der Beanstandung ihrer Würdigung der Akten.

Ebenfalls beanstandet der Beschwerdeführer den Miteinbezug seiner prognostizierten Rückfallgefährdung in der Schweiz. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass er in die Schweiz zurückkehren könnte. Trotz des zwischenzeitlichen Kontaktabbruchs zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester ist eine Rückkehr in die Schweiz möglich, weswegen die Vorinstanz auch seine Rückfallgefährdung in der Schweiz zutreffend berücksichtigt hat.

4.5. Im Zusammenhang mit der Würdigung der zu erwartenden Lebensumstände rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes. Die Vorinstanz habe ihm die bedingte Entlassung verweigert, da er aufgrund seines Landesverweises nicht von einer allfälligen Bewährungshilfe werde profitieren können. Dies führe dazu, dass keinem Straftäter ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine bedingte Entlassung gewährt werden könne. Er verkennt, dass der künftige Aufenthaltsort bei der Berücksichtigung der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensumstände von Bedeutung ist. In diesem Zusammenhang kann auch die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen oder Anordnung von Bewährungshilfen miteinbezogen werden (Urteile 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7; 6B_606/2010 vom 28. September 2010 E. 4.2.2.1; 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Der Beschwerdeführer legt nicht hinreichend dar, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen könnte.

4.6. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die vorinstanzliche Würdigung der gemäss Gutachten vom 24. August 2016 festgehaltenen Gefahr der Verletzung von hochrangigen Rechtsgütern. Im Gutachten werde lediglich ein erhöhtes Risiko für Tätlichkeiten erwähnt. Mit den von der Vorinstanz dargelegten Erwägungen, es ergebe sich aus der gutachterlichen Verwendung des Begriffs "Tätlichkeiten", dass einfache Körperverletzungen ebenfalls darunter zu subsumieren seien, befasst er sich indes nicht. Ferner ist entgegen seinen Vorbringen nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang aktenwidrig sein sollen. Damit vermag er den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen, weswegen auf seine Rüge nicht einzutreten ist.

4.7. Ferner bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, es werde sich weisen, inwiefern sich seine Legalprognose verbessern werde, als aktenwidrig. Im Therapieverlaufsbericht vom 2. September 2016 werde festgehalten, dass kein Erfolg für Therapien mit dem Ansatz einer tiefen Auseinandersetzung mit übergeordneten Motiven bestehe. Dabei beruft er sich selektiv auf den Therapieverlaufsbericht, ohne das von der Vorinstanz gewürdigte Gutachten und die Risikobeurteilungen (vgl. E. 3 in fine) miteinzubeziehen. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen aktenwidrig sind, vermag er damit nicht aufzuzeigen. Was er im Zusammenhang mit der Differenzialdiagnose geltend macht, erschöpft sich in einer Kritik der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens und der Risikoeinschätzungen, ohne dabei eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung aufzuzeigen.

Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er pauschal vorbringt, die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen und verfalle in Willkür, wenn sie nur die Ausführungen in den Gutachten würdige, welche gegen eine bedingte Entlassung sprechen. Die Vorinstanz hat sich mit den massgebenden Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihr kann keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer könne keine günstige Prognose gestellt werden.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Bianchi