Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_119/2016 KI-generiert

Criminal Proceeding Aftermath and Incoherent Federal Appeal

Geschäftsnummer 6B_119/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal matter, a plaintiff, previously convicted for the theft of several bottles of red wine and other food items in 2014, filed a request with the authorities in the canton of Freiburg on December 10, 2015, after the conclusion of the case. The cantonal court dismissed this request on January 21, 2016, citing its untimeliness and lack of a valid rationale. The plaintiff contended that the seized wine bottles were not returned to their rightful owner, but the court deemed the arguments presented to be vague and inadequate, leading to a decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal Proceeding Aftermath and Incoherent Federal Appeal: The cantonal court dismissed this request on January 21, 2016, citing its untimeliness and lack of a valid rationale. The plaintiff contended that the seized wine bottles were not returned to their rightful owner, but the court deemed the arguments presented to be vague and inadequate, leading to a decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Strafverfahren Eingabe vom 10. Dezember 2015 verspätete Einreichung Strafsachen Schwere des Grundrechtseingriffs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Besitzesrechtsklage Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the President to decide not to enter into the substance of the appeal due to lack of proper reasoning.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal assistance because the claims appeared unmeritorious.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_119/2016

Urteil vom 7. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Eingabe vom 10. Dezember 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 21. Januar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nachdem ein Strafverfahren betreffend Diebstahls mehrerer Flaschen Rotwein und anderer Lebensmittel im Jahre 2014 definitiv abgeschlossen war, wandte sich der rechtskräftig verurteilte Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 nochmals an die Behörden des Kantons Freiburg. Das Kantonsgericht trat am 21. Januar 2016 auf die Eingabe nicht ein, weil sie unzulässig bzw. verspätet war und überdies keine taugliche Begründung enthielt. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.

Soweit die Eingabe des Beschwerdeführers überhaupt verständlich ist, scheint er bemängeln zu wollen, dass die seinerzeit beschlagnahmten Flaschen Wein nicht dem "rechtmässigen Besitzer" ausgehändigt worden seien. Inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist den wirren Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen. Folglich kann auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn