Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_119/2012 KI-generiert

In this case, an individual filed an appeal concerning a penalty and court fee but subsequently withdrew the appeal prior to a decision being rendered

Geschäftsnummer 6B_119/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual filed an appeal concerning a penalty and court fee but subsequently withdrew the appeal prior to a decision being rendered. The court noted that the matter regarding the installment payment of the penalty and fee should be addressed to the relevant authority or lower court. Consequently, the court deemed the appeal to be moot and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

In this case, an individual filed an appeal concerning a penalty and court fee but subsequently withdrew the appeal prior to a decision being rendered: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden.

Schlagwörter

KI-generiert
Zahlung der Geldbuße Auferlegung von Verfahrenskosten Rückzug des Rechtsbegehrens Kostenvorschuss Normenkontrolle Ratenzahlungen
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_119/2012

Verfügung vom 15. Februar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Busse, Gerichtsgebühr.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill