Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1188/2018 KI-generiert

Driver vs. Dashcam Evidence Legality

Geschäftsnummer 6B_1188/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was found guilty by the District Court of Bülach for multiple and partially serious violations of traffic regulations, which resulted in a conditional fine and a financial penalty. The verdict was upheld by the Zurich Higher Court. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the video evidence against them, recorded by another motorist using a dashcam, was obtained unlawfully and should not be admissible in court. The Federal Tribunal considered whether such evidence, illegally obtained by private individuals, could be used in legal proceedings if it could have been legally obtained by law enforcement and weighed the interests involved.

Legislator-Regeste

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Art. 141 Abs. 2 StPO, Art. 140 StPO, Art. 141 StPO, Art. 4 Abs. 4 DSG, Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG, Art. 12 DSG; Driver vs. Dashcam Evidence Legality: The verdict was upheld by the Zurich Higher Court. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the video evidence against them, recorded by another motorist using a dashcam, was obtained unlawfully and should not be admissible in court. The Federal Tribunal considered whether such evidence, illegally obtained by private individuals, could be used in legal proceedings if it could have been legally obtained by law enforcement and weighed the interests involved.

Schlagwörter

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Beweisverwertung (grobe Verletzung von Verkehrsregeln) Verletzung der Verkehrsregeln unrechtmässig erlangte Beweise Strafregister wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Fahren trotz Führerausweisentzugs Beschlagnahme eines Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

The Tribunal decided not to charge any court fees for the federal proceedings concerning the successful appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

The Tribunal awarded the appellant an appropriate party compensation.

Art. 141 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning as context for the criteria applied to privately obtained evidence, but not cited in the operative part/dispositive.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (69)

BGE 147 IV 16
Swiss Federal Supreme Court: Admissibility of Illicitly Obtained Private Surveillance Footage in Traffic Offense Case
«…nvier 2017 consid. 5 et 7; 6B_536/2009 du 12 novembre 2009 consid. 3.7; critique sur ce point, STEFAN HEIMGARTNER, BGer 6B_1188/2018: Unverwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen, PJA 12/2019 p. 1370 ss). Les preuves récoltées de manière licite par des…»
BGE 146 IV 226
Dashcam Footage Inadmissible in Traffic Violation Case Due to Unlawful Data Acquisition
«…teil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerde in Strafsachen) 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 4 Abs. 4 DSG ; Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ; Verwertbarkeit v…»
SK 2022 597 (2024-06-14) · be
Fraud and Hate Speech Conviction Upheld on Appeal with Partial Acquittal and Sentence Modification
«…ers treten dabei zurück (BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3). Eine Einwilligung des Beschuldigten oder eine gesetzliche Erlaubnis fällt vorliegend als…»
SB230075 (2024-04-10) · zh
Appellate Review of Sexual Assault and Threat Convictions Involving Inadmissible Evidence and Credibility Assessment
«…ngt werden können und ku- mulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1; 6B_739/2018 vom 12. April 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2…»
SB220107 (2023-12-20) · zh
Federal Act Against Unfair Competition Pyramid Scheme Acquittal Affirmation
«…r seien, da diese Beweismittel darstellen, die durch Private rechtswidrig erlangt worden seien (Verweis auf BGer Urteil 6B_1188/2018 vom 26.09.2019 E. 2.2), von der Privatklägerin nicht in Frage gestellt (vgl. HD Urk. 102). Die Tonaufzeichnungen der Ve…»
P/22694/2017 (2023-11-09) · ge
Sexual Misconduct Case: Cost Allocation and Illegally Obtained Evidence
«…la sauvegarde d'intérêts privés de l'auteur présumé (arrêts du Tribunal fédéral 1B_91/2020 du 4 mars 2020 consid. 2.2 ; 6B_1188/2018 du 26 septembre 2019 consid. 2.1). De telles preuves ne peuvent dès lors être exploitées que lorsqu'elles sont indispen…»
S 2023 4 (2023-10-24) · zg
Theft and Forgery Conviction Upheld on Limited Evidence; Commercial Theft Acquittal Affirmed
«…önnen und kumulativ dazu ei- ne Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgericht 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). 4.4.1 Aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten war die vorliegende Überwachung nicht rec…»
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Cantonal Court Affirms Conviction for Fleeing Accident Scene and Obstructing Capacity Determination
«…-Aufzeichnung (S. 3 f. der Berufungsbegründung, pag. 276 f.). Dem ist mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 zu folgen.…»
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Appellant v. Police Tribunal (Simple Assault Conviction Affirmation)
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SK 2022 182 (2023-04-28) · be
Fraudulent Procurement of Sickness Benefits by Employee and Director
«…weit dieses Protokoll für die Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 16. Sep- tember 2019 E. 2.2). Im Ergebnis sei das Befragungsprotokoll entgegen der An- nahme der Vorins…»
SST.2022.3 (2022-12-06) · ag
Acquittal on Endangerment and Assault, Conviction for Death Threat Upheld
«…echtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindu…»
SB210559 (2022-09-06) · zh
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«…en aus einem Fahrzeug heraus für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 3.2). Vielmehr liegt eine offenbar fest installierte Anlage vor, welche in der Regel erkennb…»
SB210560 (2022-09-06) · zh
Appeal of Assault Conviction Reclassified to Affray Based on Admissible Video Evidence
«…ter Linie entscheidend; die In- teressen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (Urteil des Bundesge- richts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019, E. 3 mit Hinweisen, zur Publikati- on vorgesehen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung…»
2022.06.14.sr.2 (2022-06-14) · bl
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«…beim I.____ AG-Areal gemachten Aufnahmen unter Hinweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) durchaus mit denjenigen einer dauerhaft installierten und betriebenen Dashcam gleichsetzen liessen. Das Privatareal we…»
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Trespassing conviction upheld despite data protection concerns over photographic evidence.
«…echtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). Es bedarf einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1188/2018

Urteil vom 26. September 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beweisverwertung (grobe Verletzung von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. Oktober 2018 (SB180251-O/U/mc-cw).

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Bülach erklärte A.________ am 26. April 2018 der mehrfachen, teilweise groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 4'000.--. Dagegen erhob A.________ Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 9. Oktober 2018 das erstinstanzliche Urteil.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

C. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin rügt, die ihr vorgeworfenen Verkehrsregelverletzungen seien von einem anderen Verkehrsteilnehmer mit einer Dashcam aufgezeichnet worden. Diese Videoaufnahmen seien rechtswidrig erstellt worden und damit im Strafverfahren unverwertbar.

Die Vorinstanz erwägt, dass die Aufzeichnungen der Dashcam in Verletzung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erfolgt und damit rechtswidrig erstellt worden seien. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise seien nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwertbar, wenn sie auch von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Art. 141 Abs. 2 StPO sei auf Beweise, die von Privaten gesammelt worden seien, nicht anwendbar.

2.

2.1. Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen ( Art. 140 StPO ) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ( Art. 141 StPO ). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Bei der Interessenabwägung hat das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festgehalten, dass es einer Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person bedarf, dass der fragliche Beweis unterbleibt ( BGE 137 I 218 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Hinsichtlich staatlich erhobener Beweise nimmt Art. 141 Abs. 2 StPO eine solche Interessenabwägung nunmehr selber vor. Demnach dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich. Aus der Sicht der beschuldigten Person ist es unerheblich, durch wen die Beweise erhoben worden sind, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert wird. Es erscheint deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden sind, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 150 des Vorentwurfes zur Schweizerischen Strafprozessordnung noch vorsah, dass Beweise, die von Privaten auf strafbare Weise erlangt wurden, nur verwertet werden dürfen, wenn das öffentliche oder private Interesse an der Wahrheitsfindung die durch die verletzten Strafbestimmungen geschützten Interessen überwiegt und diese Bestimmung nach scharfer Kritik im Vernehmlassungsverfahren keinen Eingang in die Botschaft fand. Kritisiert wurde unter anderem, dass die blosse Interessenabwägung bei der rechtswidrigen Beweiserhebung durch Private eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber rechtswidrigen staatlichen Beweiserhebungen darstelle (zum Ganzen: GUNHILD GODENZI, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 335 f.).

3.

3.1. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar ( BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar ( Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG ).

3.2. Die Erstellung von Videoaufnahmen aus einem Fahrzeug heraus ist für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Datenbearbeitung ist damit als heimlich im Sinne von Art. 4 Abs. 4 DSG zu qualifizieren. Der zutreffenden Auffassung von HAAG folgend würden auch allfällige am Fahrzeug angebrachte Hinweisschilder daran nichts ändern, zumal solche bei grossem Verkehrsaufkommen oder auf Distanz nur schwer zu erkennen sind und die betroffenen Personen diese - wenn überhaupt - erst wahrnehmen, wenn sie bereits gefilmt werden. Zudem sind Fahrzeugführer verpflichtet, ihre Aufmerksamkeit dem Verkehrsgeschehen zu widmen, weshalb von ihnen nicht erwartet werden kann, dass sie nach Hinweisen an anderen Fahrzeugen Ausschau halten (HAAG, a.a.O, S. 174; siehe auch BGE 138 II 346 E. 9.1).

3.3. Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund - namentlich ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse - vorliegt. In der Doktrin wird teilweise die Auffassung vertreten, dass solche materiellrechtlichen Rechtfertigungsgründe die Rechtswidrigkeit einer (privaten) Beweiserhebung im verfahrensrechtlichen Kontext nicht zu heilen vermögen. Massgebend sei einzig, dass im Rahmen der Beschaffungshandlung gegen eine Bestimmung des materiellen, objektiv gesetzten schweizerischen Rechts verstossen worden sei. Die Rechtswidrigkeit folge damit im Verfahrensrecht einer autonomen Definition. Begründet wird dies unter anderem damit, dass den widerstreitenden Interessen an der (verfahrensrechtlichen) Verwertbarkeit oder Unverwertbarkeit eines Beweismittels im Rahmen einer bloss materiellrechtlichen Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes nicht angemessen Rechnung getragen werde (CAROLINE GUHL, Trotz rechtswidrig beschaffter Beweise zu einem gerechten Straf- und Zivilurteil, 2018, S. 103 ff., mit Hinweis auf YVES RÜEDI, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Zivilprozess, 2009, S. 161 ff.). Dieser Auffassung ist beizupflichten. Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt, ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (AMÉDÉO WERMELINGER, in: Baeriswyl/Pärli [Hrsg.], Datenschutzgesetz, 2015, N. 2 zu Art. 13 DSG ). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück.

4. Die Videoaufzeichnung erfolgte in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und ist damit rechtswidrig. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten der Beschwerdeführerin teils als einfache, teils als grobe Verletzung der Verkehrsregeln ( Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG ). Dabei handelt es sich um Übertretungen und Vergehen, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren sind ( BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden (siehe oben, E. 2.2), was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (im Ergebnis übereinstimmend: NIKLAUS RUCKSTUHL, Die strafprozessuale Verwertung von Dashcam-Aufnahmen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2018, S. 117 ff.; URSULA UTTINGER, Nutzung von Dashcams als Beweismittel, in: Jusletter 12. Februar 2018). Ob die zur Diskussion stehenden Aufzeichnungen rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätten erlangt werden können, kann dabei offenbleiben.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses