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6B_1188/2016 KI-generiert

Appellant v. Public Prosecutor Regarding Deadline Reinstatement for Assault Complaint Appeal

Geschäftsnummer 6B_1188/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a physical altercation between two individuals, following which one party filed a criminal complaint against the other. The prosecution issued a partial closure notice, which was improperly delivered to the complainant's former address and subsequently returned undelivered. After the notice was resent to the complainant's new address, he applied for the reinstatement of the appeal period against the closure notice, arguing his lack of proper notification. However, the court ruled that the complainant had failed to challenge the prosecution's decision within the stipulated time frame, thereby deeming the request for reinstatement as inadmissible. The complainant appealed this decision, seeking to overturn the court's ruling and restore his appeal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 94 Abs. 2 StPO, Art. 94 StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant v. Public Prosecutor Regarding Deadline Reinstatement for Assault Complaint Appeal: The prosecution issued a partial closure notice, which was improperly delivered to the complainant's former address and subsequently returned undelivered. After the notice was resent to the complainant's new address, he applied for the reinstatement of the appeal period against the closure notice, arguing his lack of proper notification. However, the court ruled that the complainant had failed to challenge the prosecution's decision within the stipulated time frame, thereby deeming the request for reinstatement as inadmissible. The complainant appealed this decision, seeking to overturn the court's ruling and restore his appeal rights.

Schlagwörter

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Einreichung einer Strafanzeige Polizei und öffentliche Ordnung Säumnis der Staatsanwaltschaft Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einstellung wegen Körperverletzung Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was cited in the dispositive as the basis for taking the appellant's financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1188/2016

Urteil vom 15. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Schenkel,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Beschwerdefrist bei Teil-Einstellung (Körperverletzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 2. September 2016.

Sachverhalt:

A. Am 18. August 2015 kam es zu eine Schlägerei zwischen A.________ und X.________. A.________ stellte am 3. September 2015 Strafantrag gegen X.________.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden erliess am 28. Juni 2016 eine Teileinstellungsverfügung und sandte diese an die Adresse von A.________ an der B.________-Strasse in C.________. Die Post retournierte die Sendung an die Staatsanwaltschaft mit dem Vermerk, dass der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Daraufhin sandte die Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016 die Verfügung mit gewöhnlicher A-Post an die neue Adresse von A.________ an der D.________-Strasse in C.________.

C. A.________ stellte am 26. Juli 2016 bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Teileinstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft überwies dieses zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden. Dieses verfügte am 2. September 2016, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde.

Das Kantonsgericht erwägt zusammengefasst, dass wer ein Wiederherstellungsgesuch stellt, die versäumte Verfahrenshandlung innert 30 Tagen nachzuholen habe ( Art. 94 Abs. 2 StPO ). Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht, womit er die versäumte Verfahrenshandlung nicht nachgeholt habe. Auf das Wiederherstellungsgesuch sei demnach nicht einzutreten. Ob die Teileinstellungsverfügung überhaupt rechtswirksam zugestellt worden sei, könne offenbleiben.

D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei wiederherzustellen. Ausserdem sei diese an das richtige Zustelldomizil zu senden. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

E. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. A.________ verzichtete auf weitergehende Bemerkungen.

Erwägungen:

1.

1.1.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Teileinstellungsverfügung nie richtig zugestellt worden sei. Die Beschwerdefrist habe überhaupt nicht zu laufen begonnen; sie könne deshalb auch nicht wiederhergestellt werden. Die Vorinstanz hätte demnach die Frage, ob eine rechtswirksame Zustellung erfolgt sei, nicht offenlassen dürfen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass er anwaltlich vertreten gewesen sei, weshalb die Zustellung rechtsgültig nur an seinen Rechtsbeistand hätte erfolgen dürfen.

1.2. Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkung; Fristen werden nicht ausgelöst. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst. Eine Wiederherstellung zufolge versäumter Fristen im Sinne von Art. 94 StPO fällt insoweit ausser Betracht ( BGE 142 IV 201 E. 2.4). Die in Art. 94 Abs. 2 StPO geregelten Bedingungen zur Fristwiederherstellung kommen ebenfalls nur zur Anwendung, wenn der zur Diskussion stehende Entscheid rechtsgültig eröffnet worden ist. Dem Beschwerdeführer ist daher insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz nicht davon absehen hätte dürfen, zu bestimmen, ob die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft korrekt zugestellt worden war.

Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2015 von der Polizei als Beschuldigter befragt; sein amtlicher Verteidiger war an der Einvernahme anwesend (kantonale Akten, act. 3/14). Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Strafantrag gegen X.________ (kantonale Akten, act. 3/4). Dem entsprechenden Formular, welches nicht Teil des Einvernahmeprotokolls ist, ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anwaltlich vertreten liess. Ausserdem bezieht sich die (amtliche) Verteidigung als solche einzig auf jenes Verfahren, in welchem der Betroffene beschuldigt ist und nicht auf allfällige andere Verfahren (vgl. Art. 128 ff. StPO ; Urteil 1B_196/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2). Dass die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung dem Beschwerdeführer persönlich eröffnete, ist somit richtig. Der Beschwerdeführer räumt ein, die zweite, per A-Post erfolgte Sendung der Staatsanwaltschaft erhalten zu haben (Beschwerde, S. 6), womit die Teileinstellungsverfügung ihm gegenüber rechtsgültig eröffnet worden ist ( BGE 142 IV 125 E. 4.3; Urteil 6B_390/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Rüge ist unbegründet.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses