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6B_1186/2016 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Challenging Incorrect Decision

Geschäftsnummer 6B_1186/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was originally convicted of defamation and sentenced to a conditional monetary fine, as well as ordered to pay damages to the plaintiff. The plaintiff later withdrew their appeal, leading the appellate court to close the case. The individual subsequently filed a complaint with the federal tribunal, seeking a review of the entire criminal proceeding. However, the tribunal determined that the individual did not adequately demonstrate how the prior decision was legally flawed and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Challenging Incorrect Decision: The plaintiff later withdrew their appeal, leading the appellate court to close the case. The individual subsequently filed a complaint with the federal tribunal, seeking a review of the entire criminal proceeding. However, the tribunal determined that the individual did not adequately demonstrate how the prior decision was legally flawed and ultimately decided not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Üble Nachrede, Strafzumessung, Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren Strafanzeige Leitverfahren Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for failing to meet the requirements for filing an appeal in this procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1186/2016

Urteil vom 11. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Üble Nachrede, Strafzumessung, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 22. Juli 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer am 2. Mai 2016 wegen übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Sie verpflichtete ihn zur Leistung von Schadenersatz und zur Bezahlung der Parteientschädigung an den Privatkläger. Der Beschwerdeführer legte keine Berufung ein. Der damalige Privatkläger zog die von ihm am 10. Mai 2016 eingereichte Berufung mit Eingabe vom 19. Juli 2016 zurück. Das Obergericht des Kantons Bern schrieb das Verfahren am 22. Juli 2016 als durch Rückzug erledigt ab. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt, es sei das gesamte Strafverfahren auf seine Korrektheit zu überprüfen.

2. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Die Frage kann indessen offen bleiben, da auf die Beschwerde aus andern Gründen nicht einzutreten ist. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Im vorliegenden Verfahren kann es dabei nur um die Frage der vorinstanzlichen Verfahrensabschreibung infolge Berufungsrückzug durch den damaligen Privatkläger gehen. Dazu sagt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch nichts. Er beanstandet vielmehr die Art und Weise der Durchführung des Strafverfahrens und macht dabei geltend, seine Verfahrensrechte seien grob missachtet und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden. Seine Vorbringen sind damit samt und sonders nicht sachbezogen und unzulässig. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill