Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1186/2015 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Prosecutor's Decision Not to Pursue Criminal Complaint

Geschäftsnummer 6B_1186/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual made allegations against a judge in Bern, claiming offenses such as process fraud, deception of the judiciary, defamation, and insult. The Regional Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal complaint filed by this individual on September 7, 2015, leading to an appeal, which was subsequently rejected by the Bernese Court of Appeals on October 20, 2015. The individual then sought a review from the Federal Tribunal to overturn this decision and remand the case back to the lower court, asserting that the judges were biased and unable to conduct a fair trial. However, the Federal Tribunal concluded that the individual lacked the legal standing to challenge the decision, as the allegations were not connected to civil claims but potentially to state liability claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Prosecutor's Decision Not to Pursue Criminal Complaint: The Regional Prosecutor's Office decided not to pursue the criminal complaint filed by this individual on September 7, 2015, leading to an appeal, which was subsequently rejected by the Bernese Court of Appeals on October 20, 2015. The individual then sought a review from the Federal Tribunal to overturn this decision and remand the case back to the lower court, asserting that the judges were biased and unable to conduct a fair trial. However, the Federal Tribunal concluded that the individual lacked the legal standing to challenge the decision, as the allegations were not connected to civil claims but potentially to state liability claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Prozessbetrug, Irreführung der Rechtspflege usw.) Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige üble Nachrede privatrechtliche Haftung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The reasoning states that the appeal would not be entertained according to Art. 108 BGG due to lack of standing, which justifies the non-admission ruling in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The article was cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1186/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug, Irreführung der Rechtspflege usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2015 (BK 15 305 LUD).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft einer Oberrichterin des Kantons Bern unter anderem Prozessbetrug, Irreführung der Rechtspflege sowie Verleumdung und Beleidigung vor. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm seine Strafanzeige vom 7. September 2015 am 15. September 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. Oktober 2015 ab (BK 15 305 LUD).

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter seien weder fähig noch gewillt, objektiv zu urteilen, geschweige denn ein faires Verfahren durchzuführen. Indessen stellt der Umstand, dass der Betroffene mit einem Urteil nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar.

3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die vom Beschwerdeführer gegen eine Oberrichterin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn