Appellant Lacks Standing to Challenge Refusal of Criminal Proceedings in Medical Secrecy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against two employees and two doctors of a municipal hospital, alleging a violation of medical confidentiality. The Zurich public prosecutor decided not to proceed with the investigation on July 11, 2017, and this decision was upheld by the Zurich Court on September 29, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, requesting the reversal of the court's decision and the initiation of a criminal procedure, along with compensation for previous legal costs and assistance for legal representation. However, the tribunal concluded that the individual did not adequately demonstrate how the contested decision affected any civil claims and decided not to admit the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 HG, Art. 6 Abs. 4 HG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 i.V.m; Appellant Lacks Standing to Challenge Refusal of Criminal Proceedings in Medical Secrecy Case: The Zurich public prosecutor decided not to proceed with the investigation on July 11, 2017, and this decision was upheld by the Zurich Court on September 29, 2017. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, requesting the reversal of the court's decision and the initiation of a criminal procedure, along with compensation for previous legal costs and assistance for legal representation. However, the tribunal concluded that the individual did not adequately demonstrate how the contested decision affected any civil claims and decided not to admit the appeal.
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KI-generiertUsed to rule on the non-admission (Nichteintreten) of the appeal due to lack of substantiation.
Used to impose reduced court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1181/2017
Urteil vom 13. November 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verletzung des Arztgeheimnisses); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. September 2017 (UE170217-O/U/HEI).
Erwägungen:
1. X.________ stellte am 27. Juni 2017 gegen zwei Mitarbeiter der Direktion und zwei Ärzte des Stadtspitals A.________ Strafantrag wegen Verletzung des Arztgeheimnisses.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 11. Juli 2017 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 29. September 2017 ab.
2. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und ein Strafverfahren zu eröffnen. Für das bisherige Verfahren sei er mit Fr. 2'500.- zu entschädigen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3. Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können hingegen nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung der Legitimationsfrage ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteile 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; 6B_516/2017 vom 20. Juli 2017 E. 2; je mit Hinweisen).
4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinen allfälligen Zivilforderungen und genügt damit nicht den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG . Zudem verkennt er, dass das Stadtspital A.________ eine Dienstabteilung des Umwelt- und Gesundheitsdepartements der Stadt Zürich und damit ein öffentliches Spital ist. Allfällige Genugtuungs- und Haftungsansprüche richten sich nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH), das entsprechend auch für die Gemeinden und die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit sowie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen ausüben, gilt (Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 HG/ZH). Eine Zivilforderung, die der Beschwerdeführer adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte, besteht mithin nicht (vgl. Art. 6 Abs. 4 HG/ZH).
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held