Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Child Abduction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against his wife, accusing her of unlawfully taking their daughter to another location and preventing contact between the father and child. The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on August 5, 2014, a decision which was upheld by the Bern Cantonal Court on November 10, 2014. The complainant subsequently sought intervention from the Federal Court, requesting that the prior decisions be annulled and the case be taken up for further proceedings. However, the complainant failed to demonstrate his standing to appeal, leading to the dismissal of his case without consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Lack of Standing in Child Abduction Case: The Regional Public Prosecutor's Office decided not to pursue the case on August 5, 2014, a decision which was upheld by the Bern Cantonal Court on November 10, 2014. The complainant subsequently sought intervention from the Federal Court, requesting that the prior decisions be annulled and the case be taken up for further proceedings. However, the complainant failed to demonstrate his standing to appeal, leading to the dismissal of his case without consideration.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings based on this procedural rule concerning simplified procedure.
The court rejected the request for free legal aid.
The court considered the appellant's financial situation when reducing the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_1181/2014
Urteil vom 9. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern , Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Thöni,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Entführung, Freiheitsberaubung und Entziehen von Unmündigen),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft seiner Ehefrau vor, die gemeinsame Tochter gegen seinen Willen an einen anderen Ort verbracht und nicht wieder zurückgebracht zu haben. Zudem sei der Kontakt zwischen ihm und der Tochter durch die Ehefrau unterbunden worden.
Am 5. August 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 10. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die kantonalen Entscheide seien gegenstandslos zu erklären. Das Verfahren sei an die Hand zu nehmen und nicht weiter zu vereiteln.
2. Der Privatkläger ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, muss er nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zur Frage der Legitimation nicht. Weder dem angefochtenen Entscheid noch der Beschwerde ist zu entnehmen, dass er im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung gestellt hätte. Um welche es gehen könnte, ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Da der Beschwerdeführer seine Legitimation nicht begründet, ist davon auszugehen, dass er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 12 und 13) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn