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6B_1180/2013 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Procedural Defects in Federal Supreme Court Submission

Geschäftsnummer 6B_1180/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found guilty by a cantonal court of multiple offenses, including fraud and forgery, and subsequently sentenced to a 12-month conditional prison term with a two-year probation period. The individual filed an appeal challenging the conviction and seeking acquittal, or alternatively, a reduction of the sentence, while also requesting free legal assistance. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, with the individual failing to adequately address the previous court's rulings and provide a compelling legal basis for their claims. Ultimately, the appeal was not processed, and the request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 64 BGG; Defendant's Appeal Dismissed for Procedural Defects in Federal Supreme Court Submission: The individual filed an appeal challenging the conviction and seeking acquittal, or alternatively, a reduction of the sentence, while also requesting free legal assistance. However, the appeal was deemed insufficiently substantiated, with the individual failing to adequately address the previous court's rulings and provide a compelling legal basis for their claims. Ultimately, the appeal was not processed, and the request for free legal assistance was denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Strafzumessung Urkundenfälschungsverfahren Verfahrensverletzungen Betrug Einstellung des Betrugsverfahrens Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

Used implicitly as the procedural basis for not entering the appeal (non-entrée en matière) because the appeal was not adequately reasoned.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1180/2013

Urteil vom 22. April 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfacher Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 14. August 2013.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach X.________ mit Entscheid vom 14. August 2013 des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

B. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Strafe zu reduzieren. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer war im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt. Er ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht mehr anwaltlich vertreten. Unter Hinweis darauf ersucht er um eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde, da er überfordert sei, innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen eine ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen.

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist gesetzlich bestimmt ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie kann daher nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), worauf der Beschwerdeführer bereits durch Schreiben des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2013 aufmerksam gemacht wurde. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Wiederherstellung einer Frist vor. Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt ( Art. 50 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer ersucht zu Recht nicht um Wiederherstellung im Sinne dieser Bestimmung. Der von ihm geltend gemachte Umstand ist kein Wiederherstellungsgrund.

2. Der Beschwerdeführer verweist lediglich vorsorglich auf die Begründung in den Rechtsschriften und vor Schranken im kantonalen Verfahren.

Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ). Daraus folgt, dass die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss. Verweisungen auf andere Rechtsschriften reichen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht aus ( BGE 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, er sei an den inkriminierten Taten nur marginal beteiligt gewesen, er habe sich nicht bereichert und nicht mit Vorsatz gehandelt, weshalb er freizusprechen sei. Eventualiter sei die Strafe massiv zu reduzieren, da das Verfahren ohne sein Zutun sehr lange gedauert habe, was von der Vorinstanz bei der Strafzumessung zu wenig berücksichtigt worden sei.

Diese Vorbringen erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Beweise willkürlich gewürdigt und/oder Recht verletzt habe. Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.

5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Näf