Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1179/2018 KI-generiert

Supreme Court Refuses Appeal on Insufficient Compensation for Acquitted Defendant's Legal Costs

Geschäftsnummer 6B_1179/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was initially convicted by the Cantonal Court of Graubünden for multiple counts of attempted coercion and defamation, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. The Federal Tribunal later overturned this decision, and upon retrial, the individual was acquitted of all charges. Despite this acquittal, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the adequacy of the compensation awarded for legal costs incurred during the initial and subsequent proceedings. The complainant argued that the compensation did not sufficiently cover the emotional distress and financial expenses experienced since 2015. However, the complaint lacked specific legal grounding and did not demonstrate how the Cantonal Court's decision violated Swiss law, leading to its non-admissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Supreme Court Refuses Appeal on Insufficient Compensation for Acquitted Defendant's Legal Costs: The Federal Tribunal later overturned this decision, and upon retrial, the individual was acquitted of all charges. Despite this acquittal, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding the adequacy of the compensation awarded for legal costs incurred during the initial and subsequent proceedings. The complainant argued that the compensation did not sufficiently cover the emotional distress and financial expenses experienced since 2015. However, the complaint lacked specific legal grounding and did not demonstrate how the Cantonal Court's decision violated Swiss law, leading to its non-admissibility.

Schlagwörter

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Entschädigung Nichteintreten Ehrverletzungsverfahren Kostenvorschuss Entschädigung für Justizirrtümer amtliche Verteidigerentschädigung Beschwerdelegitimation mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to enter upon the appeal because the submission did not meet the legal requirements (procedural non-entry).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1179/2018

Urteil vom 28. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 15. Oktober 2018 (SK1 18 12).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher übler Nachrede zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 150.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Auf die Zivilklage trat es nicht ein.

Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 5. Oktober 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (6B_363/2017 vom 21. März 2018).

Im Rückweisungsverfahren hiess das Kantonsgericht die Berufung des Beschwerdeführers mit Urteil vom 15. Oktober 2018 dahingehend gut, als es das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 4. Dezember 2015 aufhob und den Beschwerdeführer von der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen üblen Nachrede vollumfänglich freisprach. Auf die Zivilklage trat es nicht ein. Es sprach dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bezirksgericht Plessur eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'451.00 und für das Berufungsverfahren (einschliesslich das Nachverfahren) eine solche von Fr. 12'154.85 zu.

Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. Er richtet sich in seiner Beschwerde gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigungen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die zugesprochenen Entschädigungen seien mit Blick auf seine Nerven und seine grossen finanziellen Auslagen seit Sommer 2015 nicht ausreichend. Er bitte daher "um eine neue Anpassung, Verdoppelung, dieser Angelegenheit." Zu den Erwägungen im angefochtenen Urteil betreffend die ihm zugesprochenen Entschädigungen äussert sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Er bezeichnet weder eine Gesetzesnorm, die verletzt sein könnte, noch zeigt er eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht auf. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Erwägungen des Kantonsgerichts in Bezug auf die ihm zugesprochenen Entschädigungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill