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6B_1179/2014 KI-generiert

Attempted Coercion and Violence Against Officials Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_1179/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual against a previous ruling by a cantonal court, where they were convicted of attempted coercion, property damage, and violence against officials, resulting in a suspended monetary penalty. The individual sought to have the court's decision deemed invalid, citing various procedural grievances. Additionally, they requested the suspension of proceedings due to ongoing criminal complaints, which the prior court rejected. The higher court determined that it could not address the appeal due to inadequate justification and concluded with respect to procedural requests made during the case.

Legislator-Regeste

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Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Attempted Coercion and Violence Against Officials Appeal Dismissed: The individual sought to have the court's decision deemed invalid, citing various procedural grievances. Additionally, they requested the suspension of proceedings due to ongoing criminal complaints, which the prior court rejected. The higher court determined that it could not address the appeal due to inadequate justification and concluded with respect to procedural requests made during the case.

Schlagwörter

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Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung usw versuchte Nötigung Gewalt gegen Behörden Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen Ausdehnung des Verfahrens Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed for lack of proper substantiation, applying the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1179/2014

Urteil vom 5. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Nötigung, Sachbeschädigung usw.,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. August 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 29. August 2014 wegen versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 29. August 2014 sei als ungültig, rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich aufzuheben (Antrag 1).

2. Das gegen Bundesrichter Fonjallaz gestellte Ausstandsgesuch (Antrag 6) ist gegenstandslos, da dieser am vorliegenden Verfahren nicht mitwirkt.

3. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die verlangte Nachfrist, um eine verbesserte Eingabe einzureichen (Antrag 5b), kann nicht gewährt werden.

4. Das Bundesgericht ist weder zuständig, der Rechtspflegekommission des Kantonsrats St. Gallen eine Weisung zu erteilen, noch nimmt es Strafanzeigen entgegen. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig.

5. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um den Strafentscheid vom 29. August 2014. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Begründung nicht mit diesem Entscheid befasst, sind die Ausführungen nicht zu hören.

6. Sachgerecht ist nur die sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe sein wiederholtes Gesuch, das Verfahren bis zur endgültigen und rechtskräftigen Erledigung seiner Strafanzeigen zu sistieren, zu Unrecht abgewiesen (vgl. Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellt in Bezug auf die "Klage/Strafklage" des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2014 fest, dass die Rechtspflegekommission in einem Schreiben vom 16. Juli 2014 an ihrem Beschluss vom 6. Juli 2012 festhielt, wonach weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der gleichen Sache ohne Antwort abgelegt würden (Entscheid S. 5 E. 2b). Aus welchem Grund die Vorinstanz bei dieser Sachlage das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hätte sistieren müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Bei der Strafklage vom 27. Dezember 2014 (act. 9) handelt es sich um ein Novum, welches im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden kann ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

7. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 17/18 E. 3) ist durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn