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6B_1177/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Coercion and Unauthorized Legal Practice

Geschäftsnummer 6B_1177/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who was found guilty by the Zurich Cantonal Court for attempted coercion and multiple violations of the cantonal Lawyers Act. The coercion charge was based on the individual's misuse of debt enforcement to compel a client of a driving school to remove a negative Google review. Although one coercion charge was dismissed, the individual was fined and also convicted for unauthorized legal representation in two separate instances without a valid law license. The court struck one of the charges due to statute limitations. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming errors in the judgment and procedures of the lower courts, but the Federal Tribunal dismissed the appeal due to inadequate argumentation, failing to demonstrate how the previous ruling violated federal law.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 462 Abs. 2 OR; Federal Supreme Court Upholds Conviction for Attempted Coercion and Unauthorized Legal Practice: The coercion charge was based on the individual's misuse of debt enforcement to compel a client of a driving school to remove a negative Google review. Although one coercion charge was dismissed, the individual was fined and also convicted for unauthorized legal representation in two separate instances without a valid law license. The court struck one of the charges due to statute limitations. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming errors in the judgment and procedures of the lower courts, but the Federal Tribunal dismissed the appeal due to inadequate argumentation, failing to demonstrate how the previous ruling violated federal law.

Schlagwörter

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Versuchte Nötigung mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz versuchte Nötigung Verjährungsfrist Schuldschein Amtsmissbrauch Verletzung von Parteirechten gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Art. 95 BGG
Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E.
Art. 97 Abs. 1 BGG
Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 356 E.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2.1), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
Art. 97 Abs. 3 StGB
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, soweit ersichtlich erstmals, von einer Verjährung der beiden Rechtsverstösse ausgeht, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei, kann die Verfolgungsverjährung doch ab Ergehen des erstinstanzlichen Sachurteils nicht mehr eintreten ( Art. 97 Abs. 3 StGB ).
Art. 462 Abs. 2 OR
Mit ihrer ausführlichen Begründung, wonach die Berufung auf eine ihn zur Prozessvertretung legitimierende Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall angesichts der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, befasst er sich nicht ansatzweise.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed by simplified procedure due to lack of proper reasoning.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure due to lack of proper reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1177/2023

Urteil vom 8. Dezember 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Boller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Nötigung; mehrfache Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juli 2023 (SB220578-O/U/cwo).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 21. Juli 2023 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 26. Juli 2022 der versuchten Nötigung sowie (betreffend zwei Vorwürfe) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 des Kantons Zürich (LS 215.1) schuldig. Vom Vorwurf der versuchten Nötigung in einem weiteren Fall sprach es ihn frei. In Bezug auf einen dritten Vorwurf der Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz stellte es das Verfahren zudem infolge Verjährung ein. Das Obergericht bestrafte A.________ - unter Einbezug einer widerrufenen Geldstrafe - mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'300.--. Die Zivilforderung einer Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Diesen Anforderungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu genügen:

Die Vorinstanz verurteilt den Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung aufgrund einer Schikanebetreibung, die er zweckwidrig nur deshalb eingeleitet habe, um die Kundin einer von ihm vertretenen Fahrschule zur Löschung einer negativen Google-Bewertung der Fahrschule zu veranlassen (angefochtenes Urteil E. II.3.3 f. S. 11 f.). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiterhin die Ansicht zu vertreten scheint, bei der in Betreibung gesetzten Forderung habe es sich um eine zulässige Genugtuungsforderung gehandelt, und hiervon ausgehend kritisiert, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Google-Bewertung "zu prüfen", legt er mit keinem Wort näher dar, aus welchen Gründen die Google-Bewertung denn Anlass für eine Genugtuungsforderung gegeben hätte. Warum die Vorinstanz den Einwand, die Betreibung sei aufgrund einer (zulässigen) Genugtuungsforderung erfolgt, zu Unrecht als Schutzbehauptung ohne reellen Hintergrund verworfen hätte, sagt er mit seinem pauschalen Vorbringen nicht.

Nichts anderes gilt für die Kritik an der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das kantonale Anwaltsgesetz. Die Vorinstanz spricht diese aus, weil der Beschwerdeführer in einem Fall eine Privatperson vor einer Schlichtungsbehörde und in einem anderen Fall eine Gesellschaft vor Gericht berufsmässig vertreten habe, obwohl er über kein Anwaltspatent und daher über keine Befugnis zur berufsmässigen Vertretung (mehr) verfügt habe (angefochtenes Urteil E. II.4 S. 13 ff.). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, soweit ersichtlich erstmals, von einer Verjährung der beiden Rechtsverstösse ausgeht, geht sein Vorbringen an der Sache vorbei, kann die Verfolgungsverjährung doch ab Ergehen des erstinstanzlichen Sachurteils nicht mehr eintreten ( Art. 97 Abs. 3 StGB ). Seine materielle Kritik bezieht sich alsdann einzig auf den Fall der unzulässigen Vertretung einer Gesellschaft vor Gericht und beschränkt sich auf die pauschale Behauptung einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und die Darlegung, das Bezirksgericht Zürich habe ihn in einem früheren Urteil vom 5. Mai 2023 aufgrund seiner beruflichen Anstellung bei einer damals als Klägerin auftretenden Gesellschaft als zulässigen gerichtlichen Vertreter jener Gesellschaft akzeptiert. Auch insoweit unterlässt es der Beschwerdeführer, auf die einschlägigen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Mit ihrer ausführlichen Begründung, wonach die Berufung auf eine ihn zur Prozessvertretung legitimierende Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 2 OR im vorliegenden Fall angesichts der Gesamtumstände als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei, befasst er sich nicht ansatzweise. Namentlich zeigt er nicht auf, weshalb dieser Schluss im Lichte des angeführten Urteils des Bezirksgerichts Zürich unzulässig sein müsste.

Aus der Beschwerde ergibt sich nach dem Gesagten nicht, dass und weshalb das vorinstanzliche Urteil in den kritisierten Punkten bundesrechtswidrig wäre. Die Beschwerdeeingabe erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht.

4. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Boller