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6B_1176/2019 KI-generiert

Federal Court Declines Criminal Appeal on Standing Grounds in Customs Fraud Case

Geschäftsnummer 6B_1176/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal addressed an appeal by an individual against a decision from the Obergericht des Kantons Bern, which had dismissed a criminal complaint for fraud, threat, and coercion filed by the appellant. The initial complaint was not pursued by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland. The appellant sought to overturn this decision and have the case sent back to the prosecution for initiating criminal proceedings. However, the court determined that the appellant did not meet the legal requirements for bringing such a complaint and noted that any potential claims against the accused, a federal employee, would be of public law nature and not suitable for adjudication within a criminal process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 3 Abs. 1 i.V.m, Art. 3 Abs. 3 VG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Declines Criminal Appeal on Standing Grounds in Customs Fraud Case: The initial complaint was not pursued by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland. The appellant sought to overturn this decision and have the case sent back to the prosecution for initiating criminal proceedings. However, the court determined that the appellant did not meet the legal requirements for bringing such a complaint and noted that any potential claims against the accused, a federal employee, would be of public law nature and not suitable for adjudication within a criminal process.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Betrug) Zollbetrug Beschwerdelegitimation Strafanzeige Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verletzung von Verfahrensrechten Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 BGG
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E.
Art. 3 Abs. 1 i.V.m
Für einen allfälligen Schaden, den der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Mitarbeiter der Eidgenössichen Zollverwaltung verursacht haben soll, haftet gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 Abs. 3 VG
Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 3 Abs. 3 VG ), weshalb allfällige Ansprüche gegen den Beschwerdegegner öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (Urteil 6B_870/2019 vom 25.
Art. 95 BGG
Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.
Art. 108 BGG
The appeal was not admitted (no entry) based on this procedural rule.
Art. 66 Abs. 1 i.V.m
Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.
Art. 65 Abs. 2 BGG
Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the reduction of court costs due to the appellant's financial situation.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted (no entry) based on this procedural rule.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the reduction of court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1176/2019

Urteil vom 24. Oktober 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2019 (BK 19 321).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 27. Mai 2019 eine vom Beschwerdeführer wegen Betrugs, Drohung und Nötigung im Amt erstattete Strafanzeige nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 3. September 2019 kostenfällig ab.

Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der Beschwerde führenden Partei gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer ist vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Für einen allfälligen Schaden, den der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Mitarbeiter der Eidgenössichen Zollverwaltung verursacht haben soll, haftet gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) der Bund. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden ( Art. 3 Abs. 3 VG ), weshalb allfällige Ansprüche gegen den Beschwerdegegner öffentlich-rechtlicher Natur sind und nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (Urteil 6B_870/2019 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Darüber hinaus genügt die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern schildert lediglich seine bereits im kantonalen Verfahren vertretene Rechtsauffassung. Dass die Vorinstanz dessen Rechtsauffassung nicht teilt und die Beschwerde abgewiesen hat, stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einen sonstigen Verfahrensfehler dar. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind angesichts seiner finanziellen Situation reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held