Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1174/2016 KI-generiert

Appellant's Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Traffic Violation Appeal

Geschäftsnummer 6B_1174/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a respondent contested a ruling from a regional court regarding a traffic violation related to a minor speed infringement of 4 km/h. The Federal Court had instructed the respondent to pay a deposit of 2,000 Swiss francs to cover potential court costs by a specific deadline. Despite having been given extensions to make the payment, the respondent failed to submit any amount by the final deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the requisite deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Pay Cost Advance Leads to Dismissal of Traffic Violation Appeal: The Federal Court had instructed the respondent to pay a deposit of 2,000 Swiss francs to cover potential court costs by a specific deadline. Despite having been given extensions to make the payment, the respondent failed to submit any amount by the final deadline. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint due to the non-payment of the requisite deposit.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Frist (Verletzung der Verkehrsregeln), Nichteintreten Kostenvorschuss Verletzung der Verkehrsregeln Vorschuss verspätete Gebührenzahlung Verpflichtung zur Geldzahlung Umwandlung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the cost deposit was not paid, as stated in the reasoning based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1174/2016

Urteil vom 1. Februar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist (Verletzung der Verkehrsregeln), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. September 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 eine Frist angesetzt, um dem Bundesgericht spätestens am 27. Oktober 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Die Beschwerdeführerin teilte am 26. Oktober 2016 mit, sie werde den Betrag von Fr. 2'000.-- nicht bezahlen. Dieser stehe in keinem Verhältnis zum Vorwurf der nicht nachgewiesenen Geschwindigkeitsübertretung von 4 km/h.

Indessen hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Da der Kostenvorschuss auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist und war er nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass am Kostenvorschuss festgehalten werde. Einen Grund dafür, um davon abzusehen, sei nicht erkennbar. Weder widerspreche der Vorschuss dem Gesetz, noch sei ersichtlich, dass sie zu dessen Bezahlung nicht in der Lage wäre. Über die Gerichtskosten werde im Endentscheid befunden.

Der Beschwerdeführerin wurde mit separaten Verfügungen vom 31. Oktober und 14. Dezember 2016 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 11. November 2016 bzw. 17. Januar 2017 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill