Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1173/2021 KI-generiert

Appeal Dismissal Due to Untimely Filing and Security Deposit Requirements

Geschäftsnummer 6B_1173/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who contested four non-prosecution orders issued by the public prosecutor's office on July 9, 2021, at the Cantonal Court of Basel-Landschaft. During this process, the appellant requested legal aid, which was denied in four separate decisions on August 23, 2021. The court also required the appellant to provide a security deposit of CHF 500 for each case by August 13, 2021, warning that failure to comply would result in the non-admission of his appeals. As the appellant did not pay the required security, the Cantonal Court dismissed the appeals. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal but submitted the complaint late, past the deadline of September 30, 2021, making the appeal inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 BGG, Art. 50 BGG, Art. 108 BGG; Appeal Dismissal Due to Untimely Filing and Security Deposit Requirements: During this process, the appellant requested legal aid, which was denied in four separate decisions on August 23, 2021. The court also required the appellant to provide a security deposit of CHF 500 for each case by August 13, 2021, warning that failure to comply would result in the non-admission of his appeals. As the appellant did not pay the required security, the Cantonal Court dismissed the appeals. The appellant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal but submitted the complaint late, past the deadline of September 30, 2021, making the appeal inadmissible.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung Nichteintreten verspätete Einreichung Leistung einer Sicherheit Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Verzugskosten Finanzierungsrechnung Ausweisungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the procedure set out in this article because it was filed late.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1173/2021

Urteil vom 4. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2021 (470 21 187, 470 21 189, 470 21 190, 470 21 191).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob gegen vier staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügungen vom 9. Juli 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und ersuchte in diesem Zusammenhang um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in vier Verfügungen vom 23. August 2021 abgewiesen und der Beschwerdeführer verpflichtet, je eine Sicherheit gemäss Art. 383 StPO von Fr. 500.-- bis zum 13. August 2021 zu leisten, ansonsten die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht eintreten werde. Am 23. August 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft in vier separaten Beschlüssen auf die Beschwerde androhungsgemäss mangels Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).

3. Die vorinstanzlichen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 persönlich gegen Unterschrift zugestellt (vgl. postalische Sendungsverfolgungen). Diese Zustellung ist für den Beginn des Fristenlaufs nach Art. 100 Abs. 1 BGG massgeblich ( Art. 44 BGG ). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 1. September 2021 zu laufen und endete am 30. September 2021. Die Beschwerde an das Bundesgericht hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Datum (30. September 2021) bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Indessen wurde die Beschwerde, wie auf deren Briefumschlag unter Hinweis auf einen Zeugen vermerkt wird, der Post erst am 1. Oktober 2021 übergeben. Die Beschwerde ist folglich verspätet. Ein allfälliger Wiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 50 BGG ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG folglich nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill