Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_117/2021 KI-generiert

Lack of Standing Bars Appeal in Criminal Investigation Decision

Geschäftsnummer 6B_117/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed several criminal complaints regarding alleged offences such as coercion and defamation against certain individuals and police officers. The Public Prosecutor's Office of the Canton of Glarus decided on October 6, 2020, not to initiate criminal proceedings against the accused parties. The complainant challenged these decisions by filing an appeal with the Cantonal Court of Glarus, which subsequently rejected the appeal on January 15, 2021, or did not consider it at all in some instances. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision. The complainant sought the reversal of the refusal to investigate and demanded the initiation of a criminal investigation against the implicated parties. The Federal Tribunal was asked to evaluate the legitimacy of the appeal and whether the complainant could establish a direct personal harm that would provide standing under the relevant legal framework.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 49 OR, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; Lack of Standing Bars Appeal in Criminal Investigation Decision: The Public Prosecutor's Office of the Canton of Glarus decided on October 6, 2020, not to initiate criminal proceedings against the accused parties. The complainant challenged these decisions by filing an appeal with the Cantonal Court of Glarus, which subsequently rejected the appeal on January 15, 2021, or did not consider it at all in some instances. The complainant then brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, contesting the cantonal court's decision. The complainant sought the reversal of the refusal to investigate and demanded the initiation of a criminal investigation against the implicated parties. The Federal Tribunal was asked to evaluate the legitimacy of the appeal and whether the complainant could establish a direct personal harm that would provide standing under the relevant legal framework.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung, Verleumdung etc.) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verletzung von Verfahrensrechten Strafanzeige Stellung des Opfers fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_117/2021

Urteil vom 23. Februar 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung, Verleumdung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Glarus vom 15. Januar 2021 (OG.2020.00059/60).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach diversen Strafanzeigen entschied die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus je mit Verfügung vom 6. Oktober 2020, weder gegen B.________ noch gegen C.________ noch gegen (zwei) Polizeibeamte eine Strafuntersuchung einzuleiten. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 an das Obergericht des Kantons Glarus Beschwerde. Am 16. Oktober 2020 reichte er innert gewährter Nachfrist eine ergänzende Eingabe nach und beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde am 15. Januar 2021 in beiden Fällen ab, soweit es darauf überhaupt eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren äussert.

3. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR . Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer listet beliebige Forderungen auf, die ihm aus seiner subjektiven Sicht gegen die von ihm beschuldigten Personen zustehen, so z.B. für "fortgesetzte Nötigungs-/Stalkinghandlungen ab September 2019 50 pro Tag", "regelmässige Einbrüche und Diebstähle 5000", "mietrechtlichen Schadenersatzanspruch", "strafrechtliche Räumungsarbeiten anfangs August 2020 100", "Bussgeld von 500". Das genügt zur Begründung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. Vor Bundesgericht ist vielmehr der tatsächliche, unmittelbar aus der angeblichen Straftat resultierende Zivilanspruch zu begründen. Welcher Vermögensschaden dem Beschwerdeführer konkret aus dem angezeigten Deliktssachverhalt entstanden sein soll, ist weder dargetan noch offensichtlich. Soweit der Beschwerdeführer "Prozesskosten" oder Auslagen für Rechtsschriften in Rechnung stellt, handelt es sich nicht um einen unmittelbar durch die angeblichen Straftaten verursachten Schaden, der eine Geschädigtenstellung zu begründen vermöchte. Allfällige mittelbare oder indirekte Schädigungen reichen im Zusammenhang mit Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht aus. Eine Genugtuung nach Art. 49 OR ist zudem nur geschuldet, sofern die Schwere einer Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Worin eine solche genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erblickt werden könnte, ist weder klar ersichtlich noch hinreichend dargetan. Gegen Polizeibeamte stünden dem Beschwerdeführer im Übrigen ohnehin keine Zivilforderungen zu (vgl. Art. 6 des Staatshaftungsgesetzes des Kantons Glarus vom 5. Mai 1991). Dem Beschwerdeführer fehlt es an der Beschwerdelegitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.

5. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Inwiefern die Spruchkörperbesetzung entgegen den Vorgaben des kantonalen Reglements vom 15. März 2019 über die Gerichtsbesetzung erfolgt sein soll, zeigt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht auf. Auch soweit er eine Voreingenommenheit der Vorinstanz bzw. deren Gerichtsmitglieder und einer Gerichtsschreiberin geltend macht, erschöpfen sich seine Vorbringen in blossen Behauptungen. Der Umstand, dass Gerichtsmitglieder und die Gerichtsschreiberin an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht wunschgemäss ausgefallen sind, begründet für sich keine Befangenheit. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Spruchkörperbesetzung sieht die StPO für das Beschwerdeverfahren entgegen der Kritik des Beschwerdeführers im Übrigen nicht vor.

Die Vorinstanz geht gestützt auf die innert Nachfrist ( Art. 385 StPO ) eingereichte Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2020 davon aus, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 6. Oktober 2020 nur in Bezug auf B.________ und C.________ angefochten wurden. Sie stellt hierfür auf den Umstand ab, dass auf dem Deckblatt der fraglichen Beschwerdeeingabe nur diese beide Personen aufgeführt wurden. Dass und inwiefern die Vorinstanz dadurch gegen Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV verstossen haben könnte, ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht nicht ersichtlich. Im Übrigen bringt er selber vor, eine weitere Strafanzeige erst am 8. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft anhängig gemacht zu haben. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht.

Dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und dem Beschwerdeführer deswegen eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses nicht möglich gewesen sein soll, ist ebenso wenig dargetan oder ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4).

6. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen teilweise weitschweifigen, schwer nachvollziehbaren und an der Sache vorbeigehenden Ausführungen, Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid werden sowohl das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen als auch das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers gegenstandslos. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill