Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_117/2007 KI-generiert

Cantonal Fine Upheld for Traffic Violations

Geschäftsnummer 6B_117/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge concerning an individual who was fined for traffic violations, specifically for failing to adjust his speed and not wearing a seatbelt. The individual appealed a previous ruling made by the Bern Cantonal Court, which imposed a fine of 500 francs. The appeal was deemed insufficient in presenting reasons for overturning the decision, leading to the court's conclusion that it would not admit the appeal and that the appellant would also bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Fine Upheld for Traffic Violations: The individual appealed a previous ruling made by the Bern Cantonal Court, which imposed a fine of 500 francs. The appeal was deemed insufficient in presenting reasons for overturning the decision, leading to the court's conclusion that it would not admit the appeal and that the appellant would also bear the court costs.

Schlagwörter

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Ordnungsbusse Strafzumessungsgrad Verfassung Verletzung von Sicherheitsbestimmungen Fahren trotz Führerausweisentzugs Vollstreckung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure of this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_117/2007 /bri

Urteil vom 29. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2007 wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit sowie Nichttragens der Sicherheitsgurte mit 500 Franken Busse. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 und 4 aBV rügt, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Im Übrigen befasst sich der Beschwerdeführer nur mit dem Sachverhalt, ohne dass sich aus der Beschwerde ergäbe, inwieweit dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Präsidium:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: