Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1169/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Doctor Duress Case

Geschäftsnummer 6B_1169/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to challenge the decision of the Zurich-Limmat Public Prosecutor's Office, which decided not to initiate an investigation against a psychiatrist from the University Psychiatric Clinic Zurich on charges of coercion. The complainant filed a complaint on this matter, but the Zurich High Court dismissed the case on September 24, 2018. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was submitted late to the Swiss Federal Tribunal and without a valid signature, rendering it inadmissible. Additionally, the appeal did not meet required justification standards for contesting the legal findings of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 44 Abs. 2 BGG; Appeal Dismissed Due to Untimely Filing in Doctor Duress Case: The complainant filed a complaint on this matter, but the Zurich High Court dismissed the case on September 24, 2018. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal. However, the appeal was submitted late to the Swiss Federal Tribunal and without a valid signature, rendering it inadmissible. Additionally, the appeal did not meet required justification standards for contesting the legal findings of the lower court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Nötigung etc.) Nichteintreten fehlende Unterschrift verspätete Einreichung Elektronische Signatur Rückzug des Rechtsbegehrens Fristversäumnis Kündigungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 142 IV 99
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to tardiness.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1169/2018

Urteil vom 20. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Nötigung etc.); Nichteintreten

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. September 2018 (UE180189-O/U/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm die angestrebte Untersuchung gegen einen Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen Nötigung mit Verfügung vom 11. Juni 2018 nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 Beschwerde. Das Obergericht trat darauf mit Beschluss vom 24. September 2018 nicht ein.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie hat eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Eine per E-Mail erhobene Beschwerde ist (jedenfalls ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 42 Abs. 4 BGG ) ungültig (vgl. BGE 142 IV 99 ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts wurde der Post am 28. September 2018 zum Versand übergeben. Die mittels Gerichtsurkunde verschickte Sendung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 zur Abholung gemeldet und am 11. Oktober 2018 als nicht abgeholt retourniert.

Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO , siehe auch Art. 44 Abs. 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde an das Obergericht erhoben hatte, musste er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen. Der angefochtene Beschluss gilt daher als am 8. Oktober 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist der Beschwerde in Strafsachen begann damit am 9. Oktober 2018 zu laufen und endete am 7. November 2018.

Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indes erst am 19. November 2018 übergeben und ist damit verspätet. Abgesehen davon erwiese sich auch die am 16. November 2018 mit E-Mail und ohne gültige Unterschrift versandte und damit ohnehin ungültige Beschwerde als verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill