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6B_1168/2015 KI-generiert

Endangering Life Conviction: Appeal on Refused Procedural Cost Waiver Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 6B_1168/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of endangering life and was subsequently ordered to pay court costs totaling CHF 23,683.90. Due to financial difficulties, including a spouse's serious medical condition necessitating reduced work hours, the individual submitted a request to waive these costs. This request was denied by the Cantonal Court, which determined that, despite the individual's claims, he had sufficient income to cover the costs. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and obtain relief from the financial obligation. Additionally, the individual's legal representative argued procedural issues regarding the cost waiver application, but the Federal Tribunal found the arguments insufficient to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 425 StPO, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG; Endangering Life Conviction: Appeal on Refused Procedural Cost Waiver Dismissed for Lack of Substantiation: Due to financial difficulties, including a spouse's serious medical condition necessitating reduced work hours, the individual submitted a request to waive these costs. This request was denied by the Cantonal Court, which determined that, despite the individual's claims, he had sufficient income to cover the costs. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and obtain relief from the financial obligation. Additionally, the individual's legal representative argued procedural issues regarding the cost waiver application, but the Federal Tribunal found the arguments insufficient to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Kostenerlassgesuch Einkommensverzicht Verfahrenskosten finanzielle Notlage Gefährdung des Lebens Zahlungsbefehl berechtigte Zweifel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision due to insufficient substantiation.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was rejected based on this provision because the legal requests appeared hopeless.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1168/2015

Urteil vom 24. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, Kantonsgerichtspräsident, Postfach 3569, 6002 Luzern.

Gegenstand

Kostenerlassgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern sprach den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013 unter anderem der Gefährdung des Lebens schuldig. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90.

Am 6. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erlass der Kosten. Er führte aus, die finanzielle Lage des Beschwerdeführers sei mehr als düster. Seine Frau leide an Multipler Sklerose, weshalb er sein Arbeitspensum reduzieren müsse.

Am 28. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer den Fragebogen zur Erlangung eines Kostenerlasses samt Unterlagen ein.

Das Kantonsgericht wies das Kostenerlassgesuch am 25. August 2015 ab. Es stellte fest, beim Beschwerdeführer stünden monatlichen Einnahmen von Fr. 6'830.70 monatliche Ausgaben von Fr. 5'540.70 gegenüber. Damit verblieben dem Beschwerdeführer Fr. 1'286.--, welche er monatlich zur Tilgung der Verfahrenskosten einsetzen könne. Der Beschwerdeführer sei folglich nicht mittellos im Sinne von Art. 425 StPO .

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 25. August 2015 sei aufzuheben. Die Forderung des Kantons Luzern für Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 23'683.90 sei ihm zu erlassen.

2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dieser habe den Fragebogen ohne Rücksprache mit ihm ausgefüllt und zurückgesandt. Das Formular sei unvollständig. Der Beschwerdeführer verzeichne unabdingbare Auslagen, welche keine Berücksichtigung fanden (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nennt keine Bestimmung, die es der Vorinstanz verboten hätte, ohne Rücksprache mit dem Rechtsvertreter auf den vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten Fragebogen abzustellen. Folglich ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass und inwieweit die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte. Da die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, sind die weiteren Vorbringen als Noven unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Dass die Vorinstanz bei einem Überschuss von Fr. 1'286.-- Art. 425 StPO unrichtig angewandt hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Indessen kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn