Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Imprisonment Commencement, Citing Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the appellant was previously sentenced by the District Court of Zurich on July 6, 2020, to 24 months of imprisonment for multiple instances of commercial fraud and forgery of documents. The execution of six months of the sentence was ordered, while the remainder was suspended. The appellant's appeal to the Swiss Federal Tribunal concerns the rejection of a cantonal appeal regarding a summons to commence serving the prison sentence, with the start date rescheduled to October 27, 2021. The appellant contested the mode of sentence execution, claiming health issues and personal circumstances required alternative arrangements or delay in serving the sentence. However, the Federal Tribunal noted that these claims were not substantiated with appropriate documentation, and the appellant's grievances did not address the reasoning provided by the lower instance court, effectively leading to an inadmissible appeal due to inadequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 1 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Imprisonment Commencement, Citing Insufficient Grounds: The execution of six months of the sentence was ordered, while the remainder was suspended. The appellant's appeal to the Swiss Federal Tribunal concerns the rejection of a cantonal appeal regarding a summons to commence serving the prison sentence, with the start date rescheduled to October 27, 2021. The appellant contested the mode of sentence execution, claiming health issues and personal circumstances required alternative arrangements or delay in serving the sentence. However, the Federal Tribunal noted that these claims were not substantiated with appropriate documentation, and the appellant's grievances did not address the reasoning provided by the lower instance court, effectively leading to an inadmissible appeal due to inadequate justification.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) based on this procedural rule due to insufficient grounds.
The appellant's financial circumstances were considered when setting the court costs.
The appellant's financial circumstances were considered when setting the court costs.
The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1166/2021
Urteil vom 18. Oktober 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 13. September 2021 (VB.2021.00491).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juli 2020 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechnung eines durch Haft erstandenen Tags) verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde im Umfang von sechs Monaten (abzüglich des durch Haft erstandenen Tags) angeordnet, im Übrigen wurde er aufgeschoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen und der Strafantritt (neu) auf den 27. Oktober 2021 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholt indessen vor Bundesgericht im Wesentlichen nur, was er schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat. Diese erwägt dazu in massgebender Weise, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um die Freiheitsstrafe in einer anderen Vollzugsform zu vollziehen. Der Beschwerdeführer habe zudem wiederum keine Unterlagen eingelegt, die seine behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen belegen würden, und er zeige auch nicht auf, inwiefern bzw. weshalb nicht auch die Vollzugseinrichtung seine körperliche und geistige Gesundheit sicherstellen könne. Seine weiteren Anliegen, mehr Zeit für die Klärung von privaten Angelegenheiten (z.B. Regelung der Wohnverhältnisse, Betreuung der Landschildkröten) zu benötigen, rechtfertigten einen Aufschub ebenso wenig wie seine Vorbringen in Bezug auf seine Mutter oder seinen Lebenspartner. Es handle sich um Nachteile, welche üblicherweise mit einem Strafvollzug verbunden seien. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits vor rund einem Jahr darüber in Kenntnis gesetzt worden, die Freiheitsstrafe antreten zu müssen, und er habe ausreichend Zeit gehabt, im Hinblick darauf die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (angefochtener Entscheid S. 7 f.). Mit diesen Überlegungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, und er zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Seine Einwände erschöpfen sich in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Zudem verkennt er, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde ( Art. 1 Abs. 1 BGG ) grundsätzlich keine eigenen Tatsachen- und Beweiserhebungen vornimmt. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Bei der Kostenfestsetzung ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ( Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill