Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_1166/2020 KI-generiert

Challenge to Measure Execution Jurisdiction and Timeliness of Judicial Review

Geschäftsnummer 6B_1166/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was sentenced by the Zurich District Court in June 2016 to several months of imprisonment for repeated acts of violence and threats against authorities and officials, coupled with a compulsory psychiatric treatment as per Article 59 of the Swiss Criminal Code. The Upper Court of the Canton of Zurich upheld this decision in February 2017. The individual is currently undergoing treatment at the Forensic Therapy Center Rheinau of the Zurich Psychiatric University Clinic. In July 2020, the individual requested an immediate release from the treatment order from the Zurich Office for Correctional Services, and subsequently from the Justice Directorate of the Canton Zurich, both of which transferred the request back to the Correctional Services for resolution. The individual's complaint against the decision was dismissed by the Zurich Administrative Court, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought annulment of the administrative court's decision and a retrial.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 59 StGB, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 62 Abs. 1 StGB; Challenge to Measure Execution Jurisdiction and Timeliness of Judicial Review: The Upper Court of the Canton of Zurich upheld this decision in February 2017. The individual is currently undergoing treatment at the Forensic Therapy Center Rheinau of the Zurich Psychiatric University Clinic. In July 2020, the individual requested an immediate release from the treatment order from the Zurich Office for Correctional Services, and subsequently from the Justice Directorate of the Canton Zurich, both of which transferred the request back to the Correctional Services for resolution. The individual's complaint against the decision was dismissed by the Zurich Administrative Court, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought annulment of the administrative court's decision and a retrial.

Schlagwörter

KI-generiert
Stationäre Massnahme Entlassung aus dem Massnahmevollzug Überprüfung der Strafzumessung Vollzug von Freiheitsstrafen Verfahrensverzögerungen Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung von Verfahrensrechten sachliche Unzuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Procedural basis for dismissing the appeal in a simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the financial situation of the appellant into account when determining court costs.

Art. 66 al. 1 LTF

Implied by the imposition of court costs in operative part 3 (Art. 66 BGG is Art. 66 LTF in French).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 147 I 259
Conditional Release Review Duration and Article 5(4) ECHR Violation
«…ltungsgericht könne aber nicht nach Gutdünken ein Gericht zum Entscheid über die bedingte Entlassung bestimmen (Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). 1.2.2 Es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer ei…»
BGE 147 IV 433
Federal Supreme Court Rules Collegial Review Required for Premature Termination of Therapeutic Measures
«…bung einer Massnahme ( Art. 62c StGB ) zuständig ist, sind im Kanton Zürich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Urteil 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.3; über die unterschiedlichen Zuständigkeits- und Rechtswegmodelle: BGE 145 IV 167 E. 1.3 ff.…»
6B_764/2021 (2021-08-18)
Termination of Therapeutic Measure: Single-Judge Decision Violation of Constitutional Judge Right
«…bung einer Massnahme ( Art. 62c StGB ) zuständig ist, sind im Kanton Zürich beim Verwaltungsgericht anfechtbar (Urteil 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.3; über die unterschiedlichen Zuständigkeits- und Rechtswegmodelle: BGE 145 IV 167 E. 1.3 f…»
6B_124/2021 (2021-03-24)
Supreme Court Upholds Detention Due to High Recidivism Risk, Finds Violation of Timeliness in Review of Release Request
«…ltungsgericht könne aber nicht nach Gutdünken ein Gericht zum Entscheid über die bedingte Entlassung bestimmen (Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). 1.2.2. Es sei nicht klar, ob der Beschwerdeführer…»
6B_640/2020 (2021-03-04)
Prisoner's Direct Petition to Administrative Court Bypass of Internal Review Upheld by Federal Supreme Court
«…undesgerichts, entgegen geltender gesetzlicher Regelung Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (vgl. Urteile 6B_1166/2020 vom 5. November 2020 E. 3.4; 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sodann…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1166/2020

Urteil vom 5. November 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichterin van de Graaf,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Stationäre Massnahme; Entlassung aus dem Massnahmevollzug; Zuständigkeit

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 25. September 2020 (VB.2020.00633).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich bestrafte den Beschwerdeführer am 15. Juni 2016 wegen mehrfacher, teilweise versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von Sicherheitshaft und vorzeitigem Strafvollzug) und ordnete zudem eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Mit Urteil vom 6. Februar 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen das Urteil des Bezirksgerichts. Zum Vollzug der stationären Massnahme befindet sich der Beschwerdeführer im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie Rheinau der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich.

Am 29. Juli 2020 ersuchte der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (JuWe) um sofortige Entlassung aus dem Massnahmenvollzug. Am 1. September 2020 liess er seine Begehren gemäss Eingabe vom 29. Juli 2020 auch bei der Justizdirektion des Kantons Zürich stellen, welche die Eingabe am 3. September 2020 zuständigkeitshalber zur Erledigung an das JuWe überwies. Im Rahmen eines Telefonats am 10. September 2020 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die Justizdirektion einen (formellen) Entscheid zu fällen habe. In der Folge trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 10. September 2020 auf das Entlassungsgesuch vom 1. September 2020 nicht ein und überwies dieses zuständigkeitshalber und zur beförderlichen Behandlung an das JuWe.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 25. September 2020 ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde ebenfalls abgewiesen.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss) eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids und eine Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren gefällt wurde. Aus seiner Sicht hätte das Kollegialgericht über eine derart wichtige Sache entscheiden müssen.

2.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG ; BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 IV 70 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet wird. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.3. Das vorinstanzliche Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG/ZH sind Beschwerden im Bereich des Justizvollzugs in der Regel einzelrichterlich zu behandeln, wobei Fälle von grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Entscheidung übertragen werden können. Dass und inwiefern die Vorinstanz den Begriff der "grundsätzlichen Bedeutung" verkannt und die kantonale Zuständigkeitsregelung willkürlich angewandt haben könnte, ist weder ersichtlich noch hinreichend in der Beschwerde dargetan.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf eine raschestmögliche richterliche Haftüberprüfung nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK , was gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen sei. Allfällige dem Gericht vorgeschaltete Verwaltungsverfahren dürften die im "Menschenrecht" gesetzte Frist nicht beeinträchtigen. Dem angefochtenen Entscheid sei nicht zu entnehmen, weshalb die Vorinstanz die Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs nicht überprüft habe.

3.2. Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben ( Art. 56 StGB Abs. 6 StGB). Aufgehoben wird eine Massnahme u.a. dann, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint ( Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB ). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein ( Art. 62d Abs. 1 StGB ).

3.3. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen ist im Kanton Zürich das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) zuständig. Es ist "die zuständige Behörde" im Sinne des 3. Titels des StGB und damit von Art. 62d Abs. 1 StGB (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 [StJVG/ZH; LS 331] i.V.m. §§ 5 und 8 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 [JVV/ZH; LS 331.1]). Gegen Verfügungen des JuWe kann bei der Justizdirektion des Kantons Zürich Rekurs geführt werden (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG/ZH). Gegen deren Entscheide steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zur Verfügung (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG/ZH; § 29 Abs. 1 StJVG/ZH).

3.4. Nicht einzusehen ist, dass und weshalb dieser Rechts (mittel) weg, der auch für Gesuche um bedingte Entlassung vorgesehen ist, vorliegend nicht zur Anwendung gelangen soll. Zwar kann das Durchlaufen des gesetzlich vorgesehenen vorgeschalteten verwaltungsinternen Verfahrens zu einer gewissen Verzögerung der richterlichen Kontrolle der Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs führen. Dies ist indessen nicht von vornherein zwingend unvereinbar mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK . Entscheidend ist vielmehr, dass die Behörden ihren Entscheid innert nützlicher Frist unter Beachtung des Beschleunigungsgebots fällen. Eine Änderung der geltenden Zuständigkeiten unter Einschluss des Rechtsmittelwegs würde dem (kantonalen) Gesetzgeber obliegen. Es ist nicht Sache der kantonalen Behörden bzw. Gerichtsinstanzen oder des Bundesgerichts, entgegen der geltenden gesetzlichen Regelung andere Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege zu schaffen (vgl. Urteil 6B_509/2015 vom 10. Juni 2015 E. 2.4). Entsprechend gehen die Hinweise in der Beschwerde auf die gesetzlichen Vorgaben der fürsorgerischen Unterbringung nach Art. 426 ff. ZGB und des Haftprüfungsverfahrens nach StPO und deren analogen Anwendung fehl. Vorliegend geht es weder um die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung bzw. von Untersuchungs- und Sicherheitshaft noch um die Aufhebung solcher zivilrechtlicher oder strafprozessualer Massnahmen.

3.5. Die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der Justizdirektion, die sich gestützt auf die geltende Rechtslage als nicht zuständig erachtete, erstinstanzlich über das Entlassungsgesuch zu befinden, folglich ohne Rechtsverletzung im Einklang mit geltendem Recht geschützt. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht vorbringt, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb die Vorinstanz die Rechtmässigkeit seines Freiheitsentzugs nicht kontrolliert habe bzw. weshalb darüber nicht im Zeitrahmen vom 29. Juli bis zum 25. September 2020 richterlich habe entschieden werden können, verkennt er den Streitgegenstand: Die Vorinstanz konnte und durfte sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht äussern; die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs ist erst im Verfahren in der Sache überprüfbar. Die Vorinstanz hat aber das bisherige Behördenverhalten unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots überprüft und ein rechtsverzögerndes oder rechtsverweigerndes Verhalten sowohl des JuWe, welches das bei ihm gestellte Gesuch um bedingte Entlassung anhand nahm und zeitnah den zur Beurteilung notwendigen Bericht der Vollzugssituation anforderte, als auch der Justizdirektion, die innerhalb von zehn Tagen über die bei ihr anhängig gemachten Begehren befand, mit sachlicher und vertretbarer Begründung verneint. Weiter hat sie darauf hingewiesen, dass das JuWe im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung letztmals am 28. November 2019 über die Weiterführung der Massnahme entschieden hat, wogegen offenbar kein Rechtsmittel ergriffen worden sei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise auseinander. Inwiefern sie verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) und ist überdies auch nicht ersichtlich.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill